BGH Beschluss v. - VI ZR 225/10

Revisionszulassung: Beschränkung auf eine von mehreren Prozessparteien

Gesetze: § 543 Abs 1 Nr 1 ZPO

Instanzenzug: Az: 10 U 176/09 Urteilvorgehend Az: 27 O 432/09

Gründe

I.

1Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung einer Bildberichterstattung, Zahlung einer Geldentschädigung, ergänzende Berichterstattung und Zahlung von Rechtsverfolgungskosten wegen eines Artikels in der Ausgabe Nr. 20/08 der von ihr verlegten Zeitschrift "Neue Woche" vom geltend. Der Beitrag war auf der Titelseite mit einem Portraitfoto des Klägers angekündigt und auf der Seite des Berichts mit einem Foto, das den Kläger als Teilnehmer der Show "Dschungelcamp" zeigt, und mit einem weiteren Foto des Klägers und seiner Ehefrau bebildert. Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung hinsichtlich der Veröffentlichung der drei Fotos sowie zur Zahlung von Rechtsverfolgungskosten verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Unterlassungsgebot hinsichtlich des Fotos auf der Titelseite und des Fotos in dem Bericht bestätigt, das den Kläger und seine Ehefrau zeigt, sowie dem Anspruch auf Zahlung von Rechtsverfolgungskosten in geringerer Höhe stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, ausweislich der Entscheidungsgründe "soweit die Beklagte zur Unterlassung erneuter Bildveröffentlichung und zur Zahlung von Rechtsverfolgungskosten verurteilt worden ist."

2Mit seiner Revision und der hilfsweise eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

II.

31. Die Revision des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil das Berufungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe die Revision nur zu Gunsten der Beklagten zugelassen hat.

4Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, auf den auch eine Partei die Revision beschränken könnte. Voraussetzung hierfür ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Dabei muss es sich weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein (vgl. , VersR 2005, 84, 86; vom - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 8; vom - VI ZR 113/09, NJW 2010, 3037 Rn. 8; , WM 2011, 526 Rn. 5 mwN).

5Der Annahme einer beschränkten Revisionszulassung steht nicht entgegen, dass die Entscheidungsformel des Berufungsgerichts - wie hier - keine Einschränkung enthält. Der Tenor ist im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. , aaO; vom - VI ZR 174/08, aaO, Rn. 9; , VersR 2007, 1230 Rn. 7; vom - I ZR 215/07, VersR 2010, 928 Rn. 15 f.). Eine Beschränkung der Revisionszulassung ist danach auch auf eine von mehreren Prozessparteien statthaft, zu deren Nachteil das Berufungsgericht die von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfragen entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zu Gunsten der Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden ist und die das Urteil aus einem völlig anderen Grund anzugreifen beabsichtigt (vgl. , NJW-RR 2004, 426, 427 mwN).

6Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht die Revision nur zugelassen hat, soweit die Beklagte zur Unterlassung erneuter Bildveröffentlichung und zur Zahlung von Rechtsverfolgungskosten verurteilt worden ist.

72. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls zurückzuweisen, weil die Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Insoweit weist der Senat auf Folgendes hin:

8Hinsichtlich des Anspruchs auf Geldentschädigung entspricht die Würdigung des Berufungsgerichts der Rechtsprechung des Senats (vgl. , BGHZ 160, 298, 306; vom - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11, jeweils mwN). Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Berufungsgericht nicht unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eine besondere Tragweite des Eingriffs verneint. Den vom Kläger als übergangen gerügten Vortrag zu den schweren Folgen der Veröffentlichung hat dieser nur pauschal dargelegt, ohne dem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen. Das Berufungsgericht hat aus diesem Grund den Vortrag vertretbar als unsubstantiiert eingestuft und den vom Kläger angetretenen Beweis nicht erhoben.

9Soweit der Kläger die Verneinung eines äußerungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs angreift, sind die aufgeworfenen Grundsatzfragen unter den Umständen des Streitfalls nicht klärungsbedürftig. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass in dem beanstandeten Artikel nur mitgeteilt wird, gegen den Kläger sei eine Anzeige erstattet, nicht aber über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens berichtet worden. Zudem wurde in dem Bericht darauf hingewiesen, dass eine frühere Anzeige gegen den Kläger ohne Erfolg geblieben ist. Im Hinblick darauf ist - insbesondere auch nicht bei Zugrundelegung der vom Kläger angeführten Äußerungen im Schrifttum - offensichtlich kein äußerungsrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch gegeben. Dem Bericht ist nicht mehr als die Erstattung einer Strafanzeige und die Meinung der Anzeigenden zu entnehmen, ohne dass eine Prognose über den weiteren Verlauf aufgestellt wurde.

10Im Übrigen sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab.

113. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Galke                                            Zoll                                   Wellner

                     Diederichsen                                   Stöhr

Fundstelle(n):
BAAAD-86667