BGH Beschluss v. - V ZB 43/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Schleiden, 1 K 55/08 vom LG Aachen, 3 T 416/10 vom

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1 erwarb im Wege der Zwangsversteigerung das im Eingang dieses Beschusses bezeichnete Grundstück. Da er die fällige Zahlung nicht erbrachte, kam es auf Antrag der Beteiligten zu 2, für die eine Sicherungshypothek in das Grundbuch eingetragen worden war, zur Wiederversteigerung des Grundstücks. Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht dem Beteiligten zu 5 den Zuschlag erteilt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschuss der Einzelrichterin vom zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von ihr zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergangen ist.

1. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihr im Rahmen der Zulassung der Rechtsbeschwerde angenommenen Bedeutung der Sache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen worden ist. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist im weitesten Sinne zu verstehen. Die Kammer ist auch dann als Kollegialspruchkörper zur Entscheidung berufen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Zulassung erfordert (, NJW 2003, 3712; Beschluss vom - II ZB 35/02, FamRZ 2004, 363; Beschluss vom - II ZB 14/02, NJW 2004, 448, 449; Senat, Beschluss vom - V ZB 44/09, [...]).

2. Der Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führt, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Beschluss vom - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202; Senat, Beschluss vom - V ZB 178/05, FamRZ 2006, 697 mwN). Das gilt unabhängig davon, ob ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, tatsächlich gegeben oder - wie hier - nicht gegeben war (vgl. , NJW-RR 2004, 1717).

Fundstelle(n):
IAAAD-86656