BAG Urteil v. - 4 AZR 926/08

Instanzenzug: ArbG Frankfurt Az: 19/17 Ca 6601/07 Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 6 Sa 1946/07 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die zutreffende Umgruppierung des Klägers aus der Entgeltordnung des Vergütungs-Rahmentarifvertrages Bodenpersonal vom / (VRTV 1989) in die des Tarifvertrages Vergütungssystem Lufthansa Technik (LHT) / Informationstechnologie (IT) vom (TV VS Technik/IT 2006).

2Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der Lufthansa Technik AG, ist ein Servicedienstleister für die Bodenabfertigung und Wartung von Flugzeugen.

3Der Kläger ist seit dem Jahre 1992 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er ist damit betraut, Flugzeuge am Frankfurter Flughafen mit Schleppfahrzeugen zu transportieren, beispielsweise Flugzeuge auf Gate- oder Vorfeldpositionen bereitzustellen, sie innerhalb verschiedener Positionen umzuschleppen oder sie auf Parkpositionen oder Wartungsdocks einzudocken. Im Arbeitsvertrag des Klägers ist ua. auf die für die Deutsche Lufthansa jeweils geltenden Tarifverträge Bezug genommen.

4Die Tätigkeit des Klägers war bisher in der Arbeitsplatzbeschreibung „Berufsschlepperfahrer“ der Beklagten vom näher umschrieben. Die Beklagte hat diese Arbeitsplatzbeschreibung inzwischen geändert. Die streitgegenständliche Tätigkeit wird darin nun unter der Benennung „Schlepperfahrer/-in“ geführt. Ihr Anforderungsprofil ist verändert. Laut der Arbeitsplatzbeschreibung „Berufsschlepperfahrer“ setzte die Beklagte ua. eine „abgeschlossene Berufsausbildung, vorzugsweise als Kfz-Mechaniker oder in einem vergleichbaren Metallberuf“, voraus. Nach der neuen Arbeitsplatzbeschreibung genügt ua. eine abgeschlossene Schulausbildung. Die Tätigkeit des Klägers hat sich allerdings mit Einführung der neuen Arbeitsplatzbeschreibung und seiner Umgruppierung in den TV VS Technik/IT 2006 nicht verändert.

5Die Beklagte zahlte dem Kläger bis Dezember 2006 Vergütung nach Vergütungsgruppe 8 des VRTV 1989, der 17 Vergütungsgruppen vorsah, darunter die Gruppen 5, 6 und 7, die jeweils als Tätigkeitsbeispiel „Kraftfahrer, die als Fahrer von Flugzeugschleppern eingesetzt sind“ in unterschiedlicher Ausprägung enthielten, sowie die Gruppe 8 für Mitarbeiter der Gruppe 7, denen aufgrund der erworbenen Erfahrung in ihrem Aufgabengebiet ua. schwierige Aufgaben übertragen worden sind, die in begrenztem Umfang Entscheidungsbefugnis über die Aufgabendurchführung im eigenen Arbeitsbereich umfassen.

6Der Tarifeinigung über den TV VS Technik/IT 2006 am war ein Schlichtungsabkommen der Tarifvertragsparteien vom und ein Schlichtungsverfahren vorangegangen. Nach § 7 Abs. 1 des Schlichtungsabkommens wird die Schlichtungsverhandlung mit der Schlichtungsschlussempfehlung beendet. Diese gilt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Schlichtungsabkommens als angenommen, wenn beide Tarifpartner ihre Zustimmung erklären. In der Schlichtungsschlussempfehlung vom empfahl der Schlichter „die Zuordnung der Busfahrer und Schlepperfahrer in die Vergütungsgruppe 1B, wobei den Schlepperfahrern die Möglichkeit der Entwicklung in die Vergütungsgruppe 2A ermöglicht werden soll“. Beide Tarifvertragsparteien stimmten der Empfehlung zu.

7Der dann am abgeschlossene TV VS Technik/IT 2006 enthält 14 Vergütungsgruppen (1A bis 4D), darunter die Gruppen 1B und 2A mit auf die Tätigkeit als „Schlepperfahrer“ bezogenen Tätigkeitsbeispielen.

Die ebenfalls am vereinbarte und zum in Kraft getretene „Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem Lufthansa Technik/IT“ regelt in Nr. I 1 und 2:

Die von den Tarifvertragsparteien paraphierte sog. Zuordnungsmatrix enthält auszugsweise folgende Tabellen:

10Der Kläger wurde in den TV VS Technik/IT 2006 übergeleitet und in die Vergütungsgruppe 2A eingruppiert.

11Mit seiner Klage hat der Kläger ursprünglich eine Fortsetzung seiner Vergütung nach Vergütungsgruppe 8 des VRTV 1989, hilfsweise Vergütung nach der Vergütungsgruppe 2C TV VS Technik/IT 2006, höchst hilfsweise nach der Vergütungsgruppe 2B TV VS Technik/IT 2006 verlangt. Er hatte sich vorrangig darauf berufen, die Neuregelung sei gleichheitswidrig und altersdiskriminierend. Jedenfalls erfassten die in den Vergütungsgruppen 1B und 2A TV VS Technik/IT 2006 enthaltenen Tätigkeitsbeispiele des Schlepperfahrers seine Tätigkeit als Berufsschlepperfahrer nicht. Diese Tätigkeit sei nach den Oberbegriffen zu bewerten und von derjenigen des Schlepperfahrers zu unterscheiden. Die Zuordnungsmatrix der Tarifvertragsparteien führe schon vom Wortlaut her nicht zu einer Umgruppierung in die Vergütungsgruppe 2A. Sie entspreche außerdem nicht der Schriftform und sei nicht verbindlich. Der Kläger werde mit ihr vom qualifizierten Berufsschlepperfahrer zum einfachen Schlepperfahrer „degradiert“ und sein Berufsbild damit geändert. Hierin liege auch ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Darüber hinaus werde die von der Beklagten vorgenommene Eingruppierung auch weder der großen Verantwortung gerecht, die ein Schlepperfahrer zu übernehmen habe, noch dem sich daraus ergebenden Haftungsrisiko, das er zu tragen habe.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

13Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, die Umgruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe 2A sei zutreffend. Der TV VS Technik/IT 2006 sehe den Schlepperfahrer nur in den Tätigkeitsbeispielen der Vergütungsgruppen 1B und 2A vor. Die Oberbegriffe seien nur dann maßgeblich, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht von einem Tätigkeitsbeispiel erfasst werde. Die in der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Anforderungen an die Tätigkeit seien nicht entscheidend, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Die eines Berufsschlepperfahrers unterscheide sich nicht von derjenigen des Schlepperfahrers. Die Tarifvertragsparteien hätten die Zuordnung der Tätigkeit in der Zuordnungsmatrix wirksam geregelt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren hinsichtlich der Anträge zu 2 und 3 in der Sache weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

15Die Revision des Klägers, mit der nur noch eine Aufhebung und Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen angestrebt wird, was die abgelehnte Eingruppierung in Vergütungsgruppe 2C, hilfsweise 2B TV VS Technik/IT 2006 angeht, und die deshalb nicht mehr die Einwände gegen die Wirksamkeit der Neuregelung zum Gegenstand hat, ist nicht begründet. Die Klage hatte in den Vorinstanzen zu Recht keinen Erfolg.

16I. Die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.

171. Gegen die Zulässigkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch im Bereich der Privatwirtschaft grundsätzlich keine Bedenken (ua. - 10 AZR 34/05 - zu II 1 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Systemgastronomie Nr. 2).

18Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO fehlt dem Kläger auch nicht deshalb, weil die Beklagte eine Überleitungszulage gemäß Nr. I 2 der Überleitungsvereinbarung der Tarifvertragsparteien vom zahlt. Die Überleitungszulage gleicht zwar die Differenz der bisherigen Grundvergütung nach Vergütungsgruppe 8 des VRTV 1989 und der Endvergütung nach Vergütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT 2006 aus. Die Frage der zutreffenden Eingruppierung des Klägers bleibt jedoch für künftige Tariferhöhungen maßgeblich, weil sich im Fall der Erhöhung der Vergütung nach den Vergütungsgruppen 2A und 2C oder 2B TV VS Technik/IT 2006 der absolute Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Vergütungsgruppen verändert, was durch die als Festbetrag geschuldete Überleitungszulage nicht ausgeglichen wird.

192. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe 2C oder nach der Vergütungsgruppe 2B TV VS Technik/IT 2006 zu zahlen. Der Kläger ist in Vergütungsgruppe 2A richtig eingruppiert. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.

a) Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des TV VS Technik/IT 2006 lauten:

21b) Damit ist nach § 2 Abs. 2 TV VS Technik/IT 2006 für die Eingruppierung eines Mitarbeiters die Wertigkeit der dauerhaft übertragenen und wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten sowie die darin abgeforderte Qualifikation maßgebend. Für die Bewertung sollen diejenigen Einzelaufgaben den Ausschlag geben, die im Rahmen der Gesamtaufgabenstellung des Arbeitsplatzes überwiegen. Hieraus ergibt sich für den Kläger nur ein Vergütungsanspruch nach Vergütungsgruppe 2A, nicht nach den Vergütungsgruppen 2B oder 2C TV VS Technik/IT 2006. Im Rahmen dieses Tarifvertrages entspricht die Tätigkeit des Klägers der eines „Schlepperfahrers“ im Sinne der Vergütungsgruppen 1B (als Grundeingruppierung) und 2A (als „Vergütungsentwicklung“, vgl. zu diesem Begriff § 2 Abs. 4 Satz 2 TV VS Technik/IT 2006).

22aa) Enthalten tarifliche Vergütungsgruppen neben allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen bestimmte Beispielstätigkeiten, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe grundsätzlich gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt ( - 8 AZR 540/03 - zu II 2 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 88; - 4 AZR 495/94 - zu II 4 c der Gründe, AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21). Die Tarifvertragsparteien legen durch die Tätigkeitsbeispiele regelmäßig fest, dass diese Tätigkeiten auch die Voraussetzungen der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale erfüllen ( - zu II 2 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2). Dies entspricht den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen im Allgemeinen gerecht werden wollen ( - zu II 2 der Gründe, aaO).

23bb) Der Kläger übt die Tätigkeit eines „Schlepperfahrers“ im Sinne der Vergütungsgruppen 1B und 2A TV VS Technik/IT 2006 aus.

24(1) Mit der tarifvertraglichen Regelung wird nicht zwischen „Schlepperfahrern“ und „Berufsschlepperfahrern“ unterschieden. Sog. Berufsschlepperfahrer fallen unter den tariflichen Begriff des Schlepperfahrers.

25(a) Der Wortlaut des TV VS Technik/IT 2006 erfasst in der Vergütungsgruppe 1B „Schlepperfahrer mit Führerschein Klasse B (LEOS)“ und in der Vergütungsgruppe 2A „Schlepperfahrer mit allen im Einsatzbereich erforderlichen aufgabenbezogenen Berechtigungen und entsprechender Aufgabendurchführung, sowie langjähriger umsichtiger Aufgabenerledigung (LEOS)“. Hingegen ist der Begriff des „Berufsschlepperfahrers“ im Wortlaut des TV VS Technik/IT 2006 weder ausdrücklich noch in der Sache enthalten.

26(b) Auch im Vorgängertarifvertrag VRTV 1989, nach dessen Tätigkeitsmerkmalen der Kläger zunächst eingruppiert war, fand der Begriff „Berufsschlepperfahrer“ keine Erwähnung. In den (Vergütungs-)Gruppen 5 Nr. 31, 6 Nr. 36 und 7 Nr. 36 VRTV 1989 wurde jeweils die Formulierung des „Fahrers von Flugzeugschleppern“ verwendet. Der Kläger beruft sich deshalb zu Unrecht darauf, die Tarifvertragsparteien hätten nur den einfachen Schlepperfahrer, nicht den nach seiner Einschätzung qualifizierteren Berufsschlepperfahrer in ein die Merkmale des Oberbegriffs verdrängendes Tätigkeitsbeispiel aufgenommen. Die Tätigkeit des von der Beklagten in der Vergangenheit so bezeichneten Berufsschlepperfahrers war und ist kein - heraushebendes - tarifliches Tätigkeitsmerkmal oder Tätigkeitsbeispiel. Die vom Kläger geschuldete Tätigkeit war und ist vielmehr stets tariflich nur einheitlich gekennzeichnet worden.

27(c) Was genau im Zusammenhang damit, dass die Beklagte in der Vergangenheit anders als die Tarifvertragsparteien den Begriff des Berufsschlepperfahrers verwendet hat, mit dem Wortelement „Berufs-“ gemeint war, ist für die Eingruppierung ohne Bedeutung. Für die tarifliche Eingruppierung war damals und ist auch heute allein die Tätigkeits- und Funktionsbezeichnung durch die Tarifvertragsparteien entscheidend. Diesen war die frühere Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten mit der Bezeichnung „Berufsschlepperfahrer“ offenkundig bekannt. So haben sie in der sog. Zuordnungsmatrix beim Aufgabenfeld „Schlepperfahrer“ in der Spalte „Planstellen (ORGA)-/ ISA Bezeichnung alt“ den im Unternehmen verwendeten Begriff des „Berufsschlepperfahrers“ aufgegriffen („Berufsschlepperfahrer/Schlepperfahrer“) und diesen sodann in der Spalte „Planstellenbezeichnung Neu“ auf den tariflichen Begriff „Schlepperfahrer“ zurückgeführt. Auch Letzteres spricht dafür, dass aus Sicht der Tarifvertragsparteien die von der Beklagten früher sog. Berufsschlepperfahrer mit gemeint sind, wenn im Tarifvertrag von Schlepperfahrern die Rede ist. Ablesbar ist aus diesem Zusammenhang zudem, dass, obwohl die Bezeichnung „Berufsschlepperfahrer“ den Tarifvertragsparteien als von der Beklagten betrieblich praktiziert ersichtlich bekannt war, diese als eigenständiges Tätigkeitsbeispiel - offenbar bewusst - keinen Eingang in den früheren oder aktuellen Tariftext gefunden hat.

28(d) Auch die Systematik unterstreicht, dass tarifvertraglich nicht zwischen „Berufsschlepperfahrern“ und „Schlepperfahrern“ zu unterscheiden ist. Nach der Vergütungsgruppe 2A TV VS Technik/IT 2006 ist im Unterschied zur Vergütungsgruppe 1B TV VS Technik/IT 2006 ua. vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer über „alle im Einsatzbereich erforderlichen aufgabenbezogenen Berechtigungen“ verfügt. Bereits dieser muss über den Führerschein Klasse B hinaus alle, also „sämtliche“ Berechtigungen besitzen. Zu diesen Berechtigungen gehören deshalb auch die Schleppberechtigung und die Berechtigung zum sog. funkkontrollierten Schleppen ohne Leitfahrzeug, die der Kläger als besondere Qualifikationen nur den früher sog. „Berufsschlepperfahrern“ zugeordnet hat.

29Zudem ist sowohl in Vergütungsgruppe 1B TV VS Technik/IT 2006 als auch in Vergütungsgruppe 2A TV VS Technik/IT 2006 dem Tätigkeitsbeispiel des „Schlepperfahrers“ der Zusatz „LEOS“, also die Abkürzung der Firma der Beklagten, hinzugefügt worden. Der TV VS Technik/IT 2006 ist ein auf mehrere Firmen bezogener Verbandstarifvertrag, jedoch ist das Tätigkeitsbeispiel des Schlepperfahrers - wie der Klammerzusatz „LEOS“ zeigt - allein auf Tätigkeiten bei der Beklagten zugeschnitten. Den Tarifvertragsparteien war offenkundig bekannt, dass zum typischen Tätigkeitsbereich der Beklagten die Durchführung von Schleppvorgängen von Flugzeugen gehört. Es ist daher davon auszugehen, dass unter den Begriff „Schlepperfahrer“ zumindest auch die Fahrer von Flugzeugschleppern fallen. Damit war den Tarifvertragsparteien auch bekannt, dass die Schlepperfahrer wie der Kläger die Verantwortung für erhebliche Werte tragen, ohne dass sie darauf in irgendeiner spezifischen Weise reagiert hätten. Aus diesem tatsächlichen Gesichtspunkt sind deshalb auch entgegen der Auffassung des Klägers keine Schlüsse darauf zu ziehen, die Tarifvertragsparteien hätten seine Tätigkeit nicht speziell im Tätigkeitsbeispiel mitbewertet.

30(2) Die Tätigkeit des Schlepperfahrers ist in den Vergütungsgruppen 1B und 2A TV VS Technik/IT 2006 abschließend beschrieben. Eine Subsumtion unter die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen 2B und 2C TV VS Technik/IT 2006 ist damit ausgeschlossen.

31(a) Entspricht die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit einem Tätigkeitsbeispiel einer niedrigeren als der beantragten Vergütungsgruppe, so kann diese Tätigkeit regelmäßig nicht unter die abstrakten Tätigkeitsmerkmale der begehrten höheren Vergütungsgruppe subsumiert werden ( - zu II 2 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2;  - 4 AZR 49/87 - AP TVG § 1 Tarifverträge Druckindustrie Nr. 19 = EzA TVG § 4 Druckindustrie Nr. 13). Funktionsbezeichnungen zeigen einerseits an, dass die aufgeführten Arbeitnehmer nach den vorangestellten Tätigkeitsmerkmalen in die betreffende Vergütungsgruppe eingruppiert werden können. Sie besagen andererseits aber auch, dass eine Eingruppierung dieser Arbeitnehmer außerhalb der Vergütungsgruppen, in denen sie mit ihrer Funktionsbezeichnung aufgeführt sind, nicht in Betracht kommt ( - AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 11 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 11).

32(b) In § 2 TV VS Technik/IT 2006 sind die vorgenannten allgemeinen Auslegungsgrundsätze enthalten. Nach dessen Abs. 1 Satz 3 handelt es sich bei den Tätigkeitsbeispielen für ein Berufsbild oder bestimmte Tätigkeiten um die konkretisierende Interpretation des jeweiligen Oberbegriffs der betreffenden Vergütungsgruppe, die für diese speziellen Tätigkeiten vorrangig und abschließend sind. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 TV VS Technik/IT 2006 erfolgt die Eingruppierung über Oberbegriffe nur dann, wenn speziell anzuwendende Tätigkeitsbeispiele nicht vorhanden sind. Dies wird für die Tätigkeit von Schlepperfahrern durch die Hinzufügung der Abkürzung LEOS nur zu den Tätigkeitsbeispielen in den Vergütungsgruppen 1B und 2A unterstrichen, was den Willen der Tarifvertragsparteien deutlich macht, mit diesen beiden Entgeltgruppen die Vergütung aller bei der Beklagten gebräuchlichen Arten der Tätigkeit von Schlepperfahrern abschließend zu regeln.

33c) Nach dem dargelegten, im Wege der Auslegung zweifelsfrei zu ermittelnden Inhalt der Eingruppierungsregelungen des TV VS Technik/IT 2006 kommt es an sich nicht mehr auf den Inhalt der Überleitungsvereinbarung vom und der sog. Zuordnungsmatrix an. Aus diesen Regelungen ergibt sich aber auch nichts anderes als aus der Auslegung des TV VS Technik/IT 2006 selbst. Auch danach ist der Kläger zutreffend nach der Vergütungsgruppe 2A TV VS Technik/IT 2006 eingruppiert und hat keinen Anspruch auf Vergütung nach den Vergütungsgruppen 2C oder 2B TV VS Technik/IT 2006.

34aa) Die Überleitungsvereinbarung vom und die sog. Zuordnungsmatrix findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung.

35Zwar verweist eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel regelmäßig nur auf den normativen, nicht auch auf den schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrages. Die Überleitungsvereinbarung einschließlich Zuordnungsmatrix ist indes nicht nur als rein schuldrechtliche Vereinbarung oder gar unverbindliche Absprache zwischen den Tarifvertragsparteien angelegt, sondern als - auch formgerechter - „gültiger Tarifvertrag“ im Sinne der Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrages.

36(1) Die Tarifvertragsparteien haben die „Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem Lufthansa Technik/IT“ vom zwar nicht ausdrücklich als „Tarifvertrag“ bezeichnet. Dies ist aber nicht entscheidend. Es kommt nur darauf an, ob sie ihren Willen zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht haben ( - zu A II 1 der Gründe, BAGE 106, 374). Der Wortlaut der Bestimmungen der Vereinbarung spricht für eine normative Wirkung. Die Überschrift der Nr. I lautet „Überleitungsregelungen“. Laut Nr. III tritt die Vereinbarung zum in Kraft und endet mit Zweckerreichung. Mit Begriffen wie „Regelung“ und „Inkrafttreten“ bringen die Tarifvertragsparteien typischerweise einen Willen zur unmittelbaren und eigenständigen Normsetzung zum Ausdruck und verweisen nicht auf einen anderenorts formulierten Regelungswillen (vgl.  - Rn. 35, BAGE 118, 141).

37(2) Der normative Charakter der Überleitungsregelungen und der Zuordnungsmatrix ergibt sich auch aus ihrem Sinn und Zweck. Sie sollen die möglichst reibungslose Einführung der neuen Entgeltstruktur gewährleisten. Sie enthalten zudem Regelungen, die darauf gerichtet sind, bei finanziellen Einbußen durch die Neuregelung den bisherigen Besitzstand der Arbeitnehmer zu wahren.

38Dazu haben die Tarifvertragsparteien die bereits vorhandenen Stellen nach Maßgabe der Zuordnungsmatrix dem neuen Vergütungsschema zugeordnet. Ihren Zweck, die Einzelheiten der Überleitung in das neue Vergütungsschema zu regeln und damit Konflikte über eine korrekte Anwendung des neuen Vergütungsschemas möglichst zu vermeiden, können die Überleitungsvereinbarung und die Zuordnungsmatrix nur erfüllen, wenn sie bindende, dh. die Klärung von Rechtsanwendungsproblemen verbindlich vorwegnehmende, normative Regelungen darstellen (vgl.  - Rn. 36, BAGE 118, 141). Für die normative Wirkung der Überleitungsvereinbarung spricht schließlich auch die in Nr. I 2 geregelte Überleitungszulage. Sie soll den Besitzstand des Arbeitnehmers bei aufgrund der Einführung der neuen Entgeltstruktur drohenden Vergütungseinbußen wahren. Dieser Zweck der Besitzstandswahrung wird nur erreicht, wenn die Regelung der Überleitungszulage einen Anspruch des Arbeitnehmers begründet. Für die Arbeitnehmer ist die Vereinbarung jedoch nur dann anspruchsbegründend, wenn sie Teil eines normativ geltenden Tarifvertrages ist.

39(3) Die Zuordnungsmatrix ist nicht etwa deshalb unverbindlich, weil erst die Transferliste die Zuordnung der Mitarbeiter regeln soll. Nr. I 1 der Überleitungsvereinbarung vom weist darauf hin, dass die Überleitung aus der bisherigen Tätigkeit/Eingruppierung in die Vergütungsgruppe des neuen Systems durch die Tarifpartner entsprechend der Zuordnungsmatrix erfolgte. Auch in der Protokollnotiz III des TV VS Technik/IT 2006 wird geregelt, dass „die Zuordnung der Mitarbeiter in die zutreffenden Vergütungsgruppen … auf der Grundlage der wahrgenommenen Tätigkeit und nach Maßgabe der zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Zuordnungsmatrizes“ erfolgt. Mit dieser Protokollnotiz wird zwar auch bestimmt, dass „die vereinbarten Zuordnungsmatrizes … Grundlage für die Erstellung der Transferlisten auf Namensbasis“ sind. Diese Transferlisten betreffen jedoch ausdrücklich die „konkrete“ Zuordnung des Mitarbeiters, den individuellen Umgruppierungsvorgang, nicht die Tätigkeitsmerkmale selbst. Die zusätzliche Vereinbarung der konkreten Transferliste lässt die normative Wirkung der Zuordnungsmatrix nicht entfallen (vgl. im Ergebnis ebenso  - Rn. 37 und 44, BAGE 118, 141).

40(4) Die Überleitungsvereinbarung und die Zuordnungsmatrix wahren auch die Schriftform gemäß § 1 Abs. 2 TVG.

41(a) Nach § 1 Abs. 2 TVG bedürfen Tarifverträge der Schriftform gemäß § 126 BGB. Das Schriftformerfordernis dient der Klarstellung des Vertragsinhalts und damit dem Gebot der Normenklarheit ( - BAGE 34, 42). Anlagen zur Haupturkunde nehmen an der Schriftform des § 126 BGB selbst dann teil, wenn sie nicht körperlich mit der Haupturkunde verbunden und auch nicht eigens unterzeichnet sind ( - Rn. 30, BAGE 118, 141). Für die Wahrung der Schriftform reicht es aus, wenn die sachliche Zusammengehörigkeit von unterzeichneter Haupturkunde und Anlage zweifelsfrei feststeht ( - aaO;  - zu 3 a aa (1) der Gründe, NJW 2000, 354). Dies ist anzunehmen, wenn der Tarifvertrag in seinem Wortlaut unmittelbar oder mittelbar auf die Anlage Bezug nimmt ( - aaO).

42(b) Die von beiden Tarifvertragsparteien unterzeichnete Überleitungsvereinbarung vom verweist in Nr. I 1 Abs. 1 Satz 3 eindeutig auf die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung am bereits erstellte und den Tarifvertragsparteien vorliegende Zuordnungsmatrix. Die Zuordnungsmatrix trägt das Datum . Sie ist in der Fußzeile mit „Zuordnungsmatrix Geschäftsfeld Technik IT.xls“ bezeichnet. Die sachliche Zusammengehörigkeit zwischen Haupturkunde und Anlage haben die Tarifvertragsparteien außerdem sichergestellt, indem sie die Zuordnungsmatrix auf jeder Seite paraphiert haben. Dementsprechend verweist die Protokollnotiz III des TV VS Technik/IT 2006 darauf, dass die Zuordnungsmatrizes Seite für Seite von den Tarifpartnern „unterzeichnet“ wurden.

43bb) Die Überleitungsvereinbarung vom und die sog. Zuordnungsmatrix ordnen ua. bestimmte Stellen für alle potentiellen Stelleninhaber bestimmten Vergütungsgruppen des TV VS Technik/IT 2006 zu. Dabei zeigt bereits der Wortlaut der Überleitungsvereinbarung vom mit konkreten und abstrakten Regelungen zur Überleitung und zur Überleitungszulage unter der Überschrift „Überleitungsregelungen“, die regelmäßig einen unmittelbaren, eigenständigen Regelungswillen zum Ausdruck bringt (vgl. auch  - Rn. 35, BAGE 118, 141), dass damit keine nur auf den Einzelfall beschränkten Regelungen getroffen wurden. Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob in Tarifverträgen auch Einzelfallregelungen oder nur abstrakt-generelle Regelungen zulässig sind (ebenso auch  -).

44cc) Nach Sinn und Zweck der Überleitungsvereinbarung und der Zuordnungsmatrix sollen diese abschließend sein und die Zuordnung sämtlicher Mitarbeiter regeln.

45Nr. I 1 Abs. 1 Satz 1 der Überleitungsvereinbarung verwendet die Formulierung „Die Mitarbeiter werden … zugeordnet“. Eine Einschränkung enthält die Regelung nicht. Nach Nr. I 1 Abs. 1 Satz 2 der Überleitungsvereinbarung haben die Tarifpartner die Eingruppierung abschließend vorgenommen. Die Auslegung als umfassende und abschließende Zuordnung wird bestätigt durch die Schlichtungsschlussempfehlung, in welcher der Schlichter D auf Seite 6 feststellt, dass sich die Tarifpartner über die Zuordnung „sämtlicher Tätigkeiten ausweislich der … Zuordnungsmatrices verständigt“ haben. Die Tätigkeit des Klägers muss demnach entweder unter die Zuordnung „Berufsschlepperfahrer/Schlepperfahrer“ und „Schlepperfahrer“ einerseits (Tabelle „LEOS Hilfskräfte“) oder „FA Gerätewart/Schlepperfahrer“ und „Fahrzeug- und Gerätemechaniker“ andererseits (Tabelle „LEOS Fachkräfte“) fallen.

46dd) Die Zuordnungsmatrix erfasst die Tätigkeit „Schlepperfahrer“ in der mit „LEOS Hilfskräfte“ überschriebenen Tabelle mit der bisherigen Planstelle „Berufsschlepperfahrer/Schlepperfahrer“ und der neuen Planstellenbezeichnung „Schlepperfahrer“. Die Tätigkeit des Klägers fällt nicht unter die mit der Überschrift „LEOS Fachkräfte“ überschriebene Zuordnung der bisherigen Planstelle „FA Gerätewart/Schlepperfahrer“ zu der neuen Stellenbezeichnung „Fahrzeug- und Gerätemechaniker“.

47(1) Der Wortlaut der Bezeichnung „LEOS Hilfskräfte“ umfasst nicht nur die als Schlepperfahrer tätigen studentischen Hilfskräfte, sondern auch die Tätigkeit des früher so bezeichneten „Berufsschlepperfahrers“. Dessen Tätigkeit fällt nicht unter die der „LEOS Fachkräfte“ und dort unter die frühere Planstelle (in der Spalte „Planstellen (ORGA)-/ ISA Bezeichnung alt“) „FA Gerätewart/Schlepperfahrer“, die in „Fahrzeug- und Gerätemechaniker“ übergegangen ist. Eine dahin gehende Annahme findet keine Stütze in der Zuordnungsmatrix. Dabei kann dahinstehen, ob die Tätigkeit des Klägers früher unter die Planstelle „FA Gerätewart/Schlepperfahrer“ fiel. Jedenfalls ist sie nach dem eindeutigen Wortlaut der Zuordnungsmatrix nicht von der neuen Bezeichnung „Fahrzeug- und Gerätemechaniker“ mit umfasst. Mit dieser neuen Planstellenbezeichnung wird weder ein Schlepperfahrer noch ein „Berufsschlepperfahrer“ im Verständnis des Klägers bezeichnet. Hingegen sind beim Aufgabenfeld „Schlepperfahrer“ in der Spalte „Planstellen (ORGA)-/ ISA Bezeichnung alt“ sowohl „Berufsschlepperfahrer“ als auch „Schlepperfahrer“ erfasst, wobei in den neuen Planstellenbezeichnungen der Begriff „Berufsschlepperfahrer“ weder hier noch an anderer Stelle verwendet wird.

48(2) Die vorstehende Auslegung wird durch die von den Tarifvertragsparteien vor Tarifabschluss angenommene Schlichtungsschlussempfehlung bestätigt, welche insgesamt eine „Zuordnung der … Schlepperfahrer in die Vergütungsgruppe 1B“ mit der „Möglichkeit der Entwicklung in die Vergütungsgruppe 2A“ empfiehlt.

49(3) Gegen diese Zuordnung spricht nicht, dass in der Zuordnungsmatrix die Tätigkeit „Schlepperfahrer“ unter der Überschrift „LEOS Hilfskräfte“ statt „LEOS Fachkräfte“ aufgeführt ist. In dieser Zuordnung mag eine Verschlechterung zur vorherigen tariflichen Zuordnung liegen. Eine solche Verschlechterung wäre jedoch in dem von den Tarifvertragsparteien autonom geschaffenen neuen Entgeltsystem des TV VS Technik/IT 2006 angelegt und nicht der Beklagten zuzurechnen. Es gibt deshalb keine Veranlassung dafür, im vorliegenden Zusammenhang von einem „Eingriff“ der Beklagten in das Arbeitsverhältnis auszugehen.

50(a) Der Vergütungstarifvertrag selbst, der TV VS Technik/IT 2006, hat eine Klassifizierung nach Hilfs- und Fachkräften nicht ausdrücklich vorgenommen.

51(b) Gleichwohl zeigen verschiedene Regelungen des TV VS Technik/IT 2006, dass dort eine Grenze zwischen ungelernter/angelernter Tätigkeit und Facharbeit gezogen wird, die zwischen den Vergütungsgruppen 1B und 2A TV VS Technik/IT 2006 liegt. Mit der Vergütungsgruppe 1B werden Aufgaben und Tätigkeiten bewertet, deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die durch Anlernen, durch einschlägige Erfahrungen in einer Vortätigkeit oder durch betriebsinterne oder externe Schulung in der Regel mit Prüfungsabschluss erworben wurden. Erst ab der Vergütungsgruppe 2A geht es um die Bewertung von Aufgaben und Tätigkeiten, deren Ausführung eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Berufsbild oder gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wobei in einigen der Tätigkeitsbeispiele ausdrücklich das Wort „Facharbeiter“ genannt wird.

52(c) Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Verknüpfung von „Fachkraft“ und „abgeschlossene Ausbildung“ ist eine allgemein übliche, nicht nur in Tarifverträgen, sondern auch im allgemeinen Sprachgebrauch. Als „Fachkraft“ wird eine „in einem bestimmten Fachgebiet ausgebildete und erfahrene Arbeitskraft“ bezeichnet (Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl.; ebenso Der große Brockhaus 18. Aufl. Bd. 16). Verwandt damit wird als „Facharbeiter“ ein „Arbeiter mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem bestimmten Beruf“ angesehen (Duden Das Bedeutungswörterbuch Bd. 10 3. Aufl.).

53(d) Die Tätigkeit des Klägers war selbst nach der früheren Arbeitsplatzbeschreibung „Berufsschlepperfahrer“ der Beklagten vom keine Tätigkeit, für die eine „in einem bestimmten Fachgebiet“ ausgebildete Arbeitskraft vorausgesetzt wurde. Denn damals setzte die Beklagte zwar eine „abgeschlossene Berufsausbildung“ voraus, jedoch keine bestimmte. Lediglich „vorzugsweise“, aber nicht notwendig, war eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker oder in einem vergleichbaren Metallberuf gewünscht. Es ging also bereits damals nicht um eine ausbildungsentsprechende Fachtätigkeit, sondern um eine absolvierte Ausbildung als förderliche und nützliche Vorerfahrung. Daran zeigt sich auch, dass die Beklagte, wenn sie nunmehr statt einer „abgeschlossenen Berufsausbildung“ eine „abgeschlossene Schulausbildung“ verlangt, zwar die Anforderung gesenkt hat. Sie hat damit jedoch nicht eine Einordnung der Tätigkeit des „Berufsschlepperfahrers“ als „Facharbeit“ aufgegeben. Eine solche Einordnung hatte sie von vornherein nicht vorgenommen.

54(4) Die Beklagte hat danach nicht in den durch § 2 KSchG gewährleisteten Inhaltsschutz des Arbeitsverhältnisses eingegriffen. Die neue Arbeitsplatzbeschreibung „Schlepperfahrer“ durch die Beklagte ist für die Umgruppierung nicht ursächlich. Die tarifliche Wertigkeit der - unveränderten - Tätigkeit des Klägers ergibt sich allein aus dem neuen Vergütungssystems TV VS Technik/IT 2006 einschließlich der Überleitungsvereinbarung vom und der sog. Zuordnungsmatrix.

55d) Da die Auslegung des am ua. bei der Beklagten in Kraft getretenen Tarifwerks nach alledem eine zweifelsfreie tarifliche Bewertung der unverändert gebliebenen Tätigkeit des Klägers als eine solche nach Vergütungsgruppe 2A ergibt, ist die auf eine darüber hinausgehende Vergütung gerichtete Klage von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen worden.

II. Die Kosten der erfolglosen Revision hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Fundstelle(n):
UAAAD-86639