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BBK Nr. 14 vom Seite 653

Ordnungsmäßige Buchführung trotz fehlenden Kontierungsvermerks?

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 666Eine formell ordnungsgemäße Buchführung erfordert nach Ansicht der Finanzverwaltung Kontierungsvermerke auf den Belegen, um sowohl die retrograde als auch die progressive Prüfbarkeit der Buchhaltung zu gewährleisten. Obwohl durch Klagerücknahme gegenstandslos geworden, hat ein die Diskussion zur Notwendigkeit dieses Grundsatzes erneut entfacht.

Eine Langfassung des Beitrags finden Sie in .

I. Das

[i]LG Münster, Urteil vom 24. 9. 2009 - 012 O 471/07, NWB HAAAD-62763 Das FG Münster befand, dass der Kontierungsvermerk auf dem Beleg für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht zwingend sei. Gemäß § 239 Abs. 4 HGB sei es vielmehr auch möglich, dass die Bücher sowie die sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen aus einer geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Form der Buchführung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) entspreche.

Ergebnis:

Das Anbringen eines Buchungsvermerks auf einem Beleg ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch Handelsbrauch bei der Erstellung der Finanzbuchhaltung.

II. Gesetzliche Grundlagen der...

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