Anforderung einer Verrechnungspreisdokumentation – Europarechtswidrigkeit des § 90 Abs. 3 AO
Leitsatz
Für das Vorliegen einer nahestehenden Person i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 AStG reicht eine mittelbare Einflussnahmemöglichkeit
aus, wenn diese ihren Grund nicht allein in der zu beurteilenden Geschäftsverbindung hat; auf eine tatsächliche Einflussnahme
kommt es nicht an.
Die Dokumentationspflicht nach § 90 Abs. 3 AO ist nicht europarechtswidrig. Sie berührt zwar bei grenzüberschreitend tätigen
Steuerpflichtigen das Diskriminierungsverbot und die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 48 EGV), diese Beeinträchtigungen
sind aber zur Gewährleistung einer wirksamen Steueraufsicht gerechtfertigt.
Die EG-Amtshilfemöglichkeiten nach der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom über die gegenseitige Amtshilfe zwischen
den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15)
zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) beschränkt sich auf einen
lediglich passiven Informationsaustausch und gewährleistet hinsichtlich des Preisniveaus im Ausland keine vergleichbare Ermittlungsmöglichkeit,
weil sie nur auf die Erteilung von Einzelauskünften gerichtet ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): StBW 2011 S. 686 Nr. 15 RAAAD-86585
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 23.03.2011 - 4 K 419/10
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