Muster der Vordrucke für das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren nach § 4a UStG
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Für das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren nach § 4a UStG werden ab folgende Vordruckmuster eingeführt:
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USt 1 V | – Antrag auf
Umsatzsteuer-Vergütung – |
Anlage zu
USt 1 V |
Diese ersetzen die mit (BStBl 2002 I S. 1357) herausgegebenen Vordruckmuster.
(2) Das Vordruckmuster USt 1 V wurde um die Angaben zur Nutzung von SEPA-Überweisungen (Single Euro Payments Area) ergänzt (Angabe von BIC und IBAN). Steuererstattungen mit IBAN und BIC sind innerhalb des Europäischen Zahlungsverkehrsraumes (SEPA) möglich, zu dem alle Länder der EU sowie Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz gehören. Im Vordruckmuster sind stets Kontonummer/Bankleitzahl oder IBAN/BIC anzugeben.
(3) Die Vordrucke USt 1 V und Anlage zu USt 1 V sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Die Länder können Nr. 3 des Verfügungsteils auf der Rückseite des Vordruckmusters USt 1 V entsprechend ihren technischen und organisatorischen Erfordernissen gestalten.
(4) Die Zeilenabstände in den Vordruckmustern sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.
Anlage 1: Vordruck Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung
Anlage2: Anlage zu USt 1 V
BMF v. - IV D 3
-S 7532/09/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 697
BB 2011 S. 1686 Nr. 27
StB 2011 S. 265 Nr. 8
UR 2011 S. 637 Nr. 16
NAAAD-86449