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Verjährungsbeginn bei Fehlverhalten des Geschäftsführers
Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände kann der Gesellschaft nicht durch ihren Geschäftsführer vermittelt werden, wenn dieser selbst der Schuldner ist. Es besteht keine berechtigte Erwartung, ein Schuldner werde Ansprüche gegen ihn selbst geltend machen und einen dazu notwendigen Gesellschafterbeschluss herbeiführen. Im Streitfall ging es um Restwerklohnforderungen und einen Anspruch auf Rückzahlung einer ausgekehrten Vertragserfüllungsbürgschaft gegen eine GmbH mit nur einem Gesellschafter und Geschäftsführer, der seinen Geschäftsanteil nach Umfirmierung veräußert hatte ( NWB SAAAD-80938).