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Das Maßgeblichkeitsprinzip (Teil B)
4. § 7g EStG
Hiernach werden kleinere und mittlere Unternehmen durch Sonderabschreibungen begünstigt. Unternehmen, deren Betriebsvermögen 400 000 DM nicht übersteigt, können danach auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier Folgejahren eine Sonderabschreibung von 20 % vornehmen. Bei Unternehmen, die ihre Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vornehmen (Überschußrechnung), gilt die Größenordnungsvoraussetzung als erfüllt. Die Bestimmung enthält die weitere Begünstigung, daß bereits für künftige Investitionen eine Rücklage von bis zu 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet werden kann (Ansparabschreibung), wenn die Investition bis zum zweiten auf das Jahr der Bildung der Rücklage folgenden Jahr getätigt wird ( Hinweis: zur ab 2001 geltenden Rechtslage vgl. BBK F. 30 S. 1127).
5. § 7h EStG
Zur Förderung von Sanierungsvorhaben und städtebaulichen Entwicklungen gestattet diese Vorschrift erhöhte Absetzungen von jährlich bis zu 10 % der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Gebäuden vom Jahr der Fertigstellung an bis zum neunten Jahr danach.
6. § 7k EStG
Diese Bestimmung erlaubt erhöhte Absetzungen bei Wo...