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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 9 K 9370/07 EFG 2011 S. 2044 Nr. 23

Gesetze: EStG 1995 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a AO § 169 Abs. 2 S. 2AO § 370 Abs. 1 Nr. 1AO § 235EStDV § 55 Abs. 2

Steuerhinterziehung eines Arztes durch Nichtangabe einer privaten Berufsunfähigkeitsrente in den Steuererklärungen

Leitsatz

Hat ein Arzt trotz der ausdrücklichen Frage auf der Rückseite der Anlage KSO nach Einkünften aus Berufsunfähigkeitsrenten die ihm in den Jahren 1995 bis 2000 zugeflossene, mit ihrem Ertragsanteil steuerpflichtige private Berufsunfähigkeits-Zusatzrente, die in ihrem monatlichen Bruttobetrag der Höhe des Bruttoverdienstes eines durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmers entsprach, jeweils in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben, so ist zumindest von einem bedingten Vorsatz (dolus eventualis) und somit vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung als Voraussetzung für eine auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist sowie für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen auszugehen.

Fundstelle(n):
AO-StB 2011 S. 272 Nr. 9
EFG 2011 S. 2044 Nr. 23
EAAAD-85428

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.03.2011 - 9 K 9370/07

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