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Teilwertabschreibung auf ein bebautes Grundstück
(1) Eine einheitliche Teilwertabschreibung auf ein bebautes Grundstück ist gem. rkr. NWB JAAAD-42005 (EFG 2010 S. 1122) ausgeschlossen. Die Teilwerte für Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits sind jeweils gesondert zu ermitteln. Der Stpfl. hat deshalb darzulegen, worauf bzw. in welchem Umfang die Teilwertabschreibung im Einzelnen vorgenommen werden soll. (2) Eine Teilwertabschreibung auf ein zunächst in Abbruchabsicht erworbenes Gebäude, das nach Erwerb unter Denkmalschutz gestellt und im Anschluss daran vom Stpfl. zum Zwecke der Vermietung aufwendig saniert wurde, scheidet aus, wenn sich der Stpfl. im Wissen um den erforderlich werdenden erheblichen – mit Blick auf den gemeinen Wert überhöhten – Aufwand für Sanierung ...