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FG Düsseldorf 17.11.2010 4 K 1775/10 Erb, IWB 12/2011 S. 426

FG Düsseldorf | Klageerhebung und Einspruchseinlegung in englischer Sprache

(1) Eine in englischer Sprache eingereichte Klageschrift eines Ausländers gegen einen ErbSt-Bescheid stellt eine wirksame Klageerhebung dar. (2) Ein in englischer Sprache erhobener (rechtzeitiger) Einspruch gegen einen Erst-Bescheid wahrt die Einspruchsfrist, wenn das Übersetzungsverlangen der Finanzbehörde eine Ausübung des Ermessens nach § 87 Abs. 2 AO nicht erkennen lässt (EFG 2011 S. 823).

Hinweis:

Nach herrschender Auffassung ist ein fremdsprachiger Schriftsatz wegen des Grundsatzes der deutschen Gerichtssprache unbeachtlich und deshalb nicht fristwahrend. Gleichwohl war im Streitfall die Klage wirksam erhoben, weil das Gericht inzwischen von Amts wegen die in englischer Sprache verfasste Klageschrift durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in die deutsche Sprache hatte übersetzen lassen. Die Übersetzung war zwa...

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