Anhörungsrüge gegen eine im Urteil getroffene Kostenentscheidung
Keine Überraschungsentscheidung durch die in § 136 Abs. 1 FGO vorgesehene Kostenfolge
Leitsatz
1. Gegen eine in einem Urteil getroffene Kostenentscheidung, mit der die Kosten nach § 136 Abs. 1 S. 1 FGO gegeneinander aufgehoben
werden, ist die Anhörungsrüge nach § 133a FGO statthaft, wenn eine Partei gegen das Urteil in der Hauptsacheentscheidung kein
Rechtsmittel einlegt und lediglich Einwände gegen die Kostenentscheidung hat, hinsichtlich der es eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs rügt.
2. Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht bei einem teilweisen Obsiegen und teilweise Unterliegen einer
Partei die Kosten nach § 136 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FGO gegeneinander aufhebt ohne in der mündlichen Verhandlung auf diese Möglichkeit
hingewiesen zu haben.
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