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FG München Urteil v. - 7 K 3184/10

Gesetze: EStG 2002 § 50a Abs. 4, EStG 2002 § 50a Abs. 5, AO § 162

Anwendung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4 EStG in den Jahren 2004-2006 verstößt nicht gegen EU-Recht

Leitsatz

1. Die Anwendung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4 EStG verstößt trotz des Inkrafttretens der EG-Beitreibungsrichtlinie 2001/44 EG i. V. m. dem Gesetz zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie i. d. F. vom (BGBl I 2003, 654) in den Streitjahren 2004-2006 nicht gegen EU-Recht.

2. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es zur Herstellung der Gemeinschaftsrechtskonformität notwendig, aber auch ausreichend, wenn im Abzugsverfahren nur die im unmittelbaren Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Tätigkeit stehenden, vom Vergütungsgläubiger „mitgeteilten” Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Eine weiter gehende Einschränkung des § 50a Abs. 4 S. 4 EStG dahin, dass auch vom Vergütungsgläubiger nicht mitgeteilte Betriebsausgaben nach Maßgabe von § 162 AO zu schätzen und in Abzug zu bringen wären, erfordert der Anwendungsvorrang des EU-Rechts nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAD-85218

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FG München, Urteil v. 05.05.2011 - 7 K 3184/10

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