Anwendung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4 EStG in
den Jahren 2004-2006 verstößt nicht gegen EU-Recht
Leitsatz
1. Die Anwendung des
Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4 EStG verstößt trotz des Inkrafttretens
der EG-Beitreibungsrichtlinie 2001/44 EG i. V. m. dem Gesetz zur Durchführung
der EG-Beitreibungsrichtlinie i. d. F. vom (BGBl I 2003, 654) in
den Streitjahren 2004-2006 nicht gegen EU-Recht.
2. Nach der Rechtsprechung des EuGH
ist es zur Herstellung der Gemeinschaftsrechtskonformität notwendig, aber auch
ausreichend, wenn im Abzugsverfahren nur die im unmittelbaren Zusammenhang mit
der steuerpflichtigen Tätigkeit stehenden, vom Vergütungsgläubiger
„mitgeteilten” Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Eine weiter
gehende Einschränkung des § 50a Abs. 4 S. 4 EStG dahin, dass auch vom
Vergütungsgläubiger nicht mitgeteilte Betriebsausgaben nach Maßgabe von § 162
AO zu schätzen und in Abzug zu bringen wären, erfordert der Anwendungsvorrang
des EU-Rechts nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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