Zolldienststellen sind keine Arzneimittelüberwachungsbehörden
Sie wirken lediglich bei der Überwachung des Verbringens von Arzneimitteln in den Geltungsbereich des AMG (Arzneimittelgesetzes)
mit
Leitsatz
1. Besteht für eine Ware ein Verbringungsverbot, ist die Annahme der Zollanmeldung abzulehnen.
2. Bei der Überwachung der Einfuhr von Arzneimitteln wirken die Zolldienststellen lediglich in der Weise mit, dass sie die
zuständige Überwachungsbehörde einzuschalten haben, wenn der Verdacht eines Verstoßes gegen arzneimittelrechtliche Vorschriften
besteht. Sie sind nicht berechtigt, andere Entscheidungen als die Arzneimittelüberwachungsbehörde zu treffen oder arzneimittelrechtliche
Sachverhalte eigenständig zu beurteilen.
3. Im Verfahren vor dem FG ist nur über die Rechtmäßigkeit des Handelns der Zollbehörden im Zusammenhang mit der Überwachung
der Einfuhr von Arzneimitteln zu entscheiden, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Arzneimittelüberwachungsbehörden kann
in diesem Zusammenhang nicht überprüft werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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