Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung nach Einspruchsverfahren
Dokumentation des Wechsels der Gewinnermittlung
Durchlaufender Posten bei Honorareinnahmen
Zusammenballung von Einkünften nach § 34 EStG bei Beratungsleistung
wesentliche Beteiligung gemäß § 17 EStG im Jahr 2001
Leitsatz
1. Die Finanzbehörde kann den Vorbehalt der Nachprüfung auch nach Durchführung des Einspruchsverfahrens aufrechterhalten.
2. Ist der Steuerpflichtige nicht zur Buchführung berechtigt, ist eine freiwillige Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG durch
die Vorlage einer Eröffnungsbilanz zu bekunden.
3. Der Wechsel der Gewinnermittlungsart setzt Maßnahmen zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums voraus und kann nicht nachgeholt
werden.
4. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sind Einnahmen in dem Kalenderjahr bezogen,
in dem sie zufließen. Betriebseinnahmen scheiden nur dann aus der Gewinnermittlung aus, wenn sie im Namen und für Rechnung
eines anderen bezogen werden (durchlaufender Posten); dies ist nicht der Fall, wenn Zahlungen zur Erfüllung von Honorarforderungen
des Zahlungsempfängers erfolgen und dieser das Entgelt aufgrund einer freiwilligen Verpflichtung an Dritte weiterleitet und
hinsichtlich der erhaltenen Zahlung eine Umsatzsteuererklärung abgibt.
5. Eine die Anwendung des § 34 EStG rechtfertigende Zusammenballung von Einkünften ist nicht gegeben, wenn eine Beratungsleistung
über mehrere Jahre im regelmäßigen Geschäftsbetrieb erfolgt und es sich nicht um eine Sondertätigkeit handelt.
6. Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft können im Jahr
2001 nur bei einer wesentlichen Beteiligung von 10 % berücksichtigt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAD-85204
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.04.2010 - 9 K 212/07
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