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Beschäftigtendatenschutzgesetz – worauf sich Arbeitgeber einzustellen haben
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2132Die Bundesregierung hat am einen Gesetzentwurf für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz auf den Weg gebracht, der sich nach einer Anhörung des Bundesrats und einer ersten Lesung im Bundestag nunmehr zur weiteren Beratung in dessen Ausschüssen befindet. Trotz allseitiger Kritik ist zu befürchten, dass der Gesetzentwurf in seiner bestehenden Form das Gesetzgebungsverfahren nahezu unverändert passieren wird. Damit werden weitgehende Pflichten auf Arbeitgeber zukommen, dem es angeraten sei, sich frühzeitig mit dieser Thematik zu beschäftigen, um sich auf die Notwendigkeit veränderter Verfahrensabläufe, Verbote und Gebote einzustellen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Eckpunkte des Beschäftigtendatenschutzgesetzes
[i]Beschränkung der Regelungskompetenz von VertragsparteienDie Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz sollen in das bereits bestehende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) integriert werden. Dem Regelungsmodell jenes Gesetzes des „Verbots mit Erlaubnisvorbehalt” folgend ist das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten untersagt, sofern es das Gesetz nicht ausdrücklich erlaubt. Konnte der Arbeitnehmer bislang durch eine entsprechende Erklärung in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten ei...