BGH Beschluss v. - II ZR 187/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Magdeburg, 10 O 1388/09 vom OLG Naumburg, 6 U 73/10 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten sind als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Beklagten haben eine den Wert von 20.000 € übersteigende Beschwer weder dargetan noch glaubhaft gemacht.

Die Beklagten sind durch die angefochtene Entscheidung nur insoweit beschwert, als sie zur Unterzeichnung und Abgabe des Kontoeröffnungsantrags verurteilt worden sind. Es kommt daher entgegen der Auffassung der Beschwerde auf den Wert dieser Beschwer und nicht auf das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Eröffnung eines Kontos für die GbR an, zu dem sich die Nichtzulassungsbeschwerde allein äußert. Zu dem wirtschaftlichen Wert (§ 3 ZPO) der für die Beklagten mit ihrer Mitwirkung an der Kontoeröffnung verbundenen Belastung fehlen hingegen jegliche Darlegungen und damit die für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche (st. Rspr., s. nur , NZG 2010, 621; Beschluss vom - V ZR 75/10, [...] Rn. 3 m.w.N.) Glaubhaftmachung. Dazu hätte vorliegend umso mehr Anlass bestanden, als die Beklagten sich in der Berufungsinstanz mit einer Festsetzung des Streitwerts für sämtliche sechs Klageanträge auf insgesamt 17.750 € einverstanden erklärt haben, wovon lediglich ein Betrag von ca. 3.000 € auf die ihnen gegenüber ausgesprochene Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1 entfällt.

Fundstelle(n):
RAAAD-85091