Besteuerung des Hotel- und Gaststättengewerbes
6. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abschnitt A: Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe im Allgemeinen
1. Branchenspektrum, rechtliche Hinweise
a) Begriff und Bedeutung Spektrum „Gaststättengewerbe"; Bundesverbände
Literatur: Jahrbuch 2008/2009 vom DEHOGA Bundesverband.
1Hotel- und Gaststättenbetriebe gehören zum Dienstleistungsgewerbe und sind traditionell überwiegend mittelständisch geprägt. Der Begriff Gaststättengewerbe im Rechtssinne ist in § 1 Gaststättengesetz (GastG) definiert. Ein solches Gewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke (Schankwirtschaften) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaften) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Nach § 1 Abs. 2 GastG wird der Kreis auf bestimmte Reisegewerbe ausgeweitet.
Das Hotel- und Gaststättengewerbe gehört mit über 1,2 Mio. Arbeitsplätzen und einem hohen Wertschöpfungsanteil am Bruttosozialprodukt zu den wichtigsten Wirtschaftszweigen Deutschlands. Nach wie vor besonders bedeutsam sind die Handelsgastronomie der Warenhäuser und Supermärkte, die Erlebnisgastronomie, die im „Franchising" systematisierten Betriebe (Systemgastronomie), die „Fast-...