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FG Berlin 22.02.2011 5 V 5004/11, BBK 12/2011 S. 563

Umsatzsteuer | Kein Vorsteuerabzug bei unrichtiger Angabe der Rechtsform des Leistungsempfängers

Zum Verlust des Vorsteuerabzugs führt die falsche Angabe der Rechtsform des leistungsempfangenden Unternehmens (im Streitfall: GmbH anstatt Sp.z.o.o., einer GmbH polnischen Rechts), wenn zusätzlich durch eine Namensverkürzung eine Verwechselungsgefahr mit einer unter derselben Anschrift ansässigen deutschen Schwester-GmbH besteht. Das gilt auch dann, wenn der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer abgeführt hat.

Hinweis:

Das FG ist zudem der Ansicht, dass einer berichtigten Rechnung hinsichtlich des Vorsteuerabzugs keine Rückwirkung beizumessen ist. Ein Recht auf Vorsteuerabzug zu einem Zeitpunkt, in dem eine ordnungsgemäße Rechnung noch nicht vorliegt, besteht nach Auffassung des FG nicht. Dem „Pannon Gép” lasse sich ni...

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