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Körperschaftsteuer | Veranstalten von Galopprennen und Betrieb eines Totalisators
Nach dem ist das ( NWB TAAAD-22109, Veranstalten von Trabrennen kann ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein) über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden, für Körperschaften, die am bereits bestanden haben und als steuerbegünstigt anerkannt waren, sind die Urteilsgrundsätze jedoch erst für nach dem beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden. Diese zeitliche Begrenzung der Anwendbarkeit des Urteils gilt nicht für Körperschaften, die nach dem gegründet wurden oder, die zwar bereits am bestanden haben, aber die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erstmalig nach dem beantragt haben oder noch beantragen werden.