BFH Beschluss v. - VIII B 126/10

Nachweis für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses bei Rechtsanwälten

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, AO § 102, AO § 159

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

2 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; , juris). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Vielmehr muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. Senatsbeschluss vom VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212, m.w.N., ständige Rechtsprechung). Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, s. z.B. , BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).

3 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht.

4 a) Die vom Kläger aufgeworfene Frage, inwieweit gerichtliche Urteile normierte Aufbewahrungsfristen in Frage stellen dürfen, hat schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil das Finanzgericht (FG) keine Aufbewahrungsfristen in Frage gestellt, sondern lediglich die Auffassung vertreten hat, im Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Kläger seien die für Banken geltenden handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen hinsichtlich der Kontounterlagen noch nicht abgelaufen gewesen. Auch kann die Rüge, die Auffassung des FG hinsichtlich des Nichtablaufs der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen sei „schlichtweg falsch”, die Zulassung der Revision nicht begründen. Denn Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung können lediglich im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein, nicht aber im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.

5 b) Die Frage, ob die Grundsätze für den Nachweis des Vorliegens eines Treuhandverhältnisses und die Frage der erhöhten Mitwirkungspflicht auch dann gelten, wenn ein Anwalt sowohl in seiner beruflichen Eigenschaft als auch als Mitglied einer Erbengemeinschaft handelt, hat ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage ist weder klärungsbedürftig noch entscheidungserheblich, ihre Beantwortung folgt bereits aus dem Gesetz. Gemäß § 159 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ist eine Treuhandvereinbarung auf Verlangen nachzuweisen; gemäß Abs. 2 der Norm bleibt die Regelung des § 102 AO unberührt. Nach der Rechtsprechung des BFH ist für die Anerkennung der Treuhandschaft ein klarer und eindeutiger Nachweis erforderlich (, BFH/NV 1999, 463). Im Übrigen müssen auch diejenigen, die wie der Kläger unter die in § 102 AO genannten Berufsgruppen fallen, im eigenen Besteuerungsverfahren alles Zumutbare unternehmen, um den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den von ihnen verwahrten Rechten oder Sachen nicht um eigenes, sondern um fremdes Vermögen handelt (, BFHE 214, 212, BStBl II 2007, 39).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1283 Nr. 8
IAAAD-84754