1. Die Aufnahme eines Haftungsvorbehalts - hier auf beschränkte Erbenhaftung - in einen das Verfahren abschließenden Kostenbeschluss (hier nach § 516 Abs. 3 ZPO) kann nur im Berichtigungs- und Ergänzungsverfahren nach § 321 ZPO erfolgen; dieses Verfahren findet entsprechend Anwendung, wenn ein Instanzenzug nicht durch Endurteil, sondern durch Beschluss - hier gemäß § 516 Abs. 3 ZPO - beendet wurde.
2. Auch wenn der das Verfahren beendende Kostenbeschluss den Parteien nicht zugestellt wurde, ist ein statthafter Ergänzungsantrag innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu stellen. Die 2-Wochen-Frist des § 321 ZPO Frist beginnt mit dem Zugang des Beschlusses, d.h. der Möglichkeit seiner Kenntnisnahme. Ist der Antrag verfristet, ist er als unzulässig zu verwerfen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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