1. Die Aufnahme eines Haftungsvorbehalts - hier auf beschränkte Erbenhaftung - in einen das Verfahren abschließenden Kostenbeschluss (hier nach § 516 Abs. 3 ZPO) kann nur im Berichtigungs- und Ergänzungsverfahren nach § 321 ZPO erfolgen; dieses Verfahren findet entsprechend Anwendung, wenn ein Instanzenzug nicht durch Endurteil, sondern durch Beschluss - hier gemäß § 516 Abs. 3 ZPO - beendet wurde.
2. Auch wenn der das Verfahren beendende Kostenbeschluss den Parteien nicht zugestellt wurde, ist ein statthafter Ergänzungsantrag innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu stellen. Die 2-Wochen-Frist des § 321 ZPO Frist beginnt mit dem Zugang des Beschlusses, d.h. der Möglichkeit seiner Kenntnisnahme. Ist der Antrag verfristet, ist er als unzulässig zu verwerfen.