Prüfungskriterien für den Ausschluss des Kindergeldanspruchs für in Polen lebende Kinder
Leitsatz
1. § 65 Abs.1 S. 1 Nr. 2 EStG regelt die Anspruchskonkurrenz zwischen kindbezogenen innerstaatlichen Leistungen und vergleichbaren
kindbezogenen ausländischen Leistungen, sofern nicht spezielles europäisches oder Abkommensrecht gilt. Die Gewährung von deutschem
Kindergeld für in Polen lebende Kinder ist ausgehend von den Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu prüfen, wobei zu klären
ist, ob die Ausschlussklausel des § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG von speziellem europäischem Recht verdrängt wird. Das ist nicht
der Fall, wenn der Kläger nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der streitigen europäischen Rechtsvorschriften fällt.
2. Das deutsche Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
3. Für die Frage, ob eine im Ausland für Kinder gezahlte Leistung dem deutschen Kindergeld i. S. d. § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
EStG vergleichbar ist, ist entscheidend, ob die zu vergleichende Leistung wirtschaftlich die gleiche Zielrichtung verfolgt
wie das Kindergeld; dies ist wegen der deutlich unterschiedlichen Höhe des Kindergelds in Deutschland bzw. Polen auch hinsichtlich
der unterschiedlichen Lebenshaltungs-, Schul- und Berufsausbildungskosten zu prüfen.
4. Bei ganz geringfügigen ausländischen Leistungen kann die funktionelle Vergleichbarkeit entfallen. Daher ist ggf. auch zu
prüfen, ob ausnahmsweise trotz des Bezugs polnischen Kindergelds die Gewährung deutschen Kindergelds nicht nach § 65 Abs.
1 S. 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen ist, etwa weil das polnische Kindergeld nicht zur Sicherstellung des Existenzminimums des
Kindes ausreicht oder – da als Familiengeld und nicht als Kindergeld bezeichnet – eine andere Zielrichtung verfolgt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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