Mitunternehmerinitative eines atypisch stillen Gesellschafters
Leitsatz
1) Ein stiller Gesellschafter ist nur dann Mitunternehmer, wenn er aufgrund seiner Gesellschafterstellung selbst Mitunternehmerrisiko
trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann.
2) Beide Merkmale müssen vorliegen, die geringere Ausprägung des einen Merkmals kann jedoch im Rahmen der gebotenen Gesamtbeurteilung
im Einzelfall durch eine stärke Ausprägung des anderen Merkmals ausgeglichen werden.
3) Ist das Mitunternehmerisiko des stillen Gesellschafters wegen fehlender Beteiligung am Wertzuwachs des Betriebsvermögens
sowie des Geschäftswerts oder wegen fehlender Beteiligung am Verlust des Unternehmens in besonders hohem Maße beschränkt,
so setzt die Qualifikation des stillen Gesellschafters als Mitunternehmer voraus, dass seine die Mitunternehmerinitiative
bedingenden Befugnisse besonders stark ausgeprägt sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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