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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 15 Ko 521/11 KF

Gesetze: RVG § 15a, RVG § 60 Abs. 1

Prozesskostenhilfe: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts

Leitsatz

  1. Auf die Vergütung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts war jedenfalls nach der bis zur Einführung des § 15a RVG geltenden Rechtslage eine im Vorverfahren entstandene Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG anzurechnen.

  2. Bei Beauftragung vor dem ist die Vergütung nach der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach bisherigem Recht zu berechnen.

  3. § 15a RVG beinhaltet keine bloße Klarstellung der bisherigen Gesetzeslage (entgegen , NJW 2009, 3101; Anschluss an , NJW 2010, 76).

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 14 Nr. 25
DStRE 2012 S. 968 Nr. 15
RAAAD-84563

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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 02.05.2011 - 15 Ko 521/11 KF

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