Prozesskostenhilfe: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts
Leitsatz
Auf die Vergütung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts war jedenfalls nach der bis zur Einführung
des § 15a RVG geltenden Rechtslage eine im Vorverfahren entstandene Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG anzurechnen.
Bei Beauftragung vor dem ist die Vergütung nach der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach bisherigem
Recht zu berechnen.
§ 15a RVG beinhaltet keine bloße Klarstellung der bisherigen Gesetzeslage (entgegen , NJW 2009, 3101; Anschluss an , NJW 2010, 76).
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 14 Nr. 25 DStRE 2012 S. 968 Nr. 15 RAAAD-84563
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 02.05.2011 - 15 Ko 521/11 KF