Aufwendungen zur Sanierung eines
Fertighauses die erforderlich werden, weil Zwischenwände formaldehydartig
und tragende Holzbauteile mit einem schädlichen Holzschutzmittel
imprägniert sind, sind nicht als agB abzugsfähig, wenn die
Aufwendungen weder krankheitsbedingt oder durch eine konkrete
Gesundheitsgefährdung erforderlich werden.
Eine etwaige konkrete
Gesundheitsgefährdung muss durch ein vor Durchführung der Sanierung
von einer zuständigen amtlichen technischen Stelle erstelltes Gutachten
nachgewiesen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StBW 2011 S. 875 Nr. 20 HAAAD-84562
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 17.02.2011 - 14 K 425/09
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