Auch wenn sich die Behandlung zeitlich nach dem Behandlungsplan der Krankenhausärzte in der Vorschau bei Aufnahme des Patienten nicht über mindestens einen Tag und eine Nacht erstreckte und diese auch nicht auf einer Intensivstation stattfand, folgt daraus nicht zwingend im Gegenschluss, dass es sich um eine ambulante Behandlung handelt.
Bei der Abgrenzung einer nicht operativen stationären von einer ambulanten Behandlung kommt es entscheidend darauf an, in welchem Umfang neben der Dauer der Behandlung die Infrastruktur des Krankenhauses in Anspruch genommen wird.
Eine vollständige Eingliederung eines Patienten in einem Krankenhausbetrieb liegt jedenfalls dann vor, wenn dieser an einer schweren Grunderkrankung leidet, die üblicherweise von Spezialisten behandelt wird, sich in einem potentiell lebensbedrohenden Zustand befindet, über mehrere Stunden durch das Krankenhauspersonal überwacht wird und nur eine sofortige Laboruntersuchung zur Klärung der Diagnose und des weiteren Vorgehens beitragen kann.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAD-84062
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Online-Dokument
LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 24.03.2011 - L 5 KR 50/10
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