Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: AnwGH Nordrhein-Westfalen, 1 AGH 12/08 vom
Gründe
I. Der Antragsteller zu 10 hat erstmals mit am eingegangenem Schriftsatz vom die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Nebenintervention in dem Zulassungsverfahren des Antragstellers zu 1 beantragt. Diesen Antrag hat der Senat in dem schon zuvor auf den anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgewiesen. Mit per Fax versehentlich an das Bundesverfassungsgericht übermitteltem Schriftsatz vom , der, vom Bundesverfassungsgericht weitergeleitet, am beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, hat der Antragsteller zu 10 "die Senatsmitglieder" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er beanstandet, dass sein Antrag nicht vor dem Termin beschieden wurde; es sei unvertretbar und unzumutbar, dass erst unmittelbar vor dem Termin bekannt gegeben werde, ob die Verhandlung öffentlich sei und ob die Nebenintervention zugelassen werde.
II. Dem Ablehnungsgesuch bleibt der Erfolg versagt. Soweit es sich gegen die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger richtet, ist es - jedenfalls - unbegründet, da ein Ablehnungsgrund nicht gegeben ist. Im Übrigen ist es unzulässig.
1. Nach der hier entsprechend anwendbaren ( AnwZ (B) 3/66, BGHZ 46, 195, 198) Vorschrift des § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln (st. Rspr. RiZ (R) 1/80, BGHZ 77, 70, 72; Beschluss vom - V ZB 22/03, BGHZ 156, 269).
Nach diesen Maßstäben liegt ein Ablehnungsgrund gegen die beteiligten Senatsmitglieder nicht vor.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nebenintervention ist erst eine Woche vor dem Termin beim Bundesgerichtshof eingegangen. Im Hinblick auf die zur Vorbereitung der Entscheidung und Beratung erforderliche Zeit rechtfertigt es aus Sicht einer vernünftigen Partei daher keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Richter, dass hierüber nicht mehr vor der mündlichen Verhandlung entschieden wurde.
Dass die Öffentlichkeit der Verhandlung im Vorfeld des Termins nicht zugesichert werden konnte, rechtfertigt ebenfalls keine Ablehnung der Richter. Dies ist Folge der zu dieser Zeit maßgeblichen gesetzlichen Regelung über die Öffentlichkeit in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung. Nach der hier noch anwendbaren Vorschrift des § 42 Abs. 6 Satz 1 BRAO a.F. i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 1 BRAO a.F. war die mündliche Verhandlung grundsätzlich nicht öffentlich; die Herstellung der Öffentlichkeit kam hier nur aufgrund eines entsprechenden Antrags des betroffenen Rechtsanwalts in Betracht. Die Entscheidung hierüber konnte erst nach Aufruf der Sache getroffen werden, weil der Antragsteller zu 1 erst im Verhandlungstermin einen für ihn verbindlichen Antrag auf Herstellung der Öffentlichkeit stellen konnte.
Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom ferner geltend macht, das Verfahren zur Wahl der Bundesrichter sei verfassungswidrig, ist damit ein in persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache liegender Ablehnungsgrund nicht aufgezeigt; mit dieser Begründung hat das Ablehnungsgesuch daher ebenfalls keinen Erfolg (vgl. AnwZ (B) 102/05, [...] Rn. 4).
2. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann ist unzulässig. Nach gesicherter Rechtsauffassung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis zur Ablehnung eines Richters, wenn dieser mit der Sache nicht, nicht mehr oder nicht wieder befasst werden kann (, WM 2003, 847). Dies ist hier der Fall, weil der Vorsitzende Richter Dr. Ernemann mit Wirkung zum endgültig aus dem Senat für Anwaltssachen ausgeschieden ist.
Fundstelle(n):
MAAAD-83986