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Tonnagesteuer – Antrag ins Blaue als gesetzlicher Regelfall
Beginn der Antragsfrist des § 5a EStG in der Verwaltungsauffassung
[i] Dißars, NWB 47/2009 S. 3656 Die Finanzverwaltung vertritt zumindest bei neu gegründeten Schifffahrtsbetrieben die Auffassung, dass die Antragsfrist zur Ausübung der Option zur Tonnagesteuer gem. § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG in der bis Ende 2005 zugrunde zu legenden Fassung regelmäßig bereits mit Abschluss des Bau- bzw. Kaufvertrags des Seeschiffs beginnt ( BStBl 1999 I S. 669, sowie v. , BStBl 2002 I S. 614). Diese Auffassung führt dazu, dass der Steuerpflichtige unter Umständen bereits zum Zeitpunkt des Bauauftrags einen fristwahrenden „vorläufigen” Antrag stellen muss. Damit wird er in einem Zeitpunkt zur Antragstellung gezwungen, in dem regelmäßig noch nicht feststeht, ob die Voraussetzungen des § 5a Abs. 1 EStG a. F. später erfüllt werden. Die Konsequenzen sind dramatisch: Erfolgt der Antrag nicht innerhalb der Antragsfrist, verliert der Steuerpflichtige nicht nur das jeweilige Wirtschaftsjahr. Der Antrag ist vielmehr erst nach zehn Jahren wieder möglich. Das Problem ist den beteiligten Verkehrskreisen schon länger bekannt. Nachdem nunmehr die Betriebsprüfungen für die Streitjahre weitgehend abgeschlossen sind, kommen die Fälle aber erst jetzt langsam an die Oberfläche. Soweit ersichtlich,...