Entfallen des Verlustabzugs einer Körperschaft bei mehr als 50 %-igem Anteilseignerwechsel verfassungskonform
Leitsatz
1. Dass nach § 8c Abs. 1 S. 2 KStG bei einer Übertragung von mehr als 50 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft die zum Zeitpunkt
der schädlichen Beteiligungsübertragung vorhandenen, nicht ausgeglichenen Verluste vollständig nicht mehr abziehbar sind,
ist im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und dessen Befugnis zur Typisierung nicht verfassungswidrig.
2. Das gilt auch dann, wenn weniger als 100 % der Anteile übertragen werden und wenn es es nicht um einen Mantelkauf geht,
sondern wenn eine „aktive” Kapitalgesellschaft auch nach dem Gesellschafterwechsel ihren Geschäftsbetrieb unverändert fortführt.
3. § 8c Abs. 1 S. 2 KStG verstößt auch nicht unter dem Gesichtspunkt gegen Art. 14 GG, dass zwar durch das Entfallen eines
Verlustvortrags der Anteil des einzelnen Gesellschafters, der nicht am Anteilserwerb beteiligt ist, an Wert verlieren kann.
Dieser Gesellschafter ist aber nicht Adressat der Regelung des § 8c Abs. 1 KStG, d. h. die Vorschrift enthält keinen direkten
Eingriff in seine vermögenswerten Positionen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1320 Nr. 21 EFG 2011 S. 1457 Nr. 16 OAAAD-83861
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Sächsisches FG, Urteil v. 16.03.2011 - 2 K 1869/10
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