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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 326/10

Gesetze: UStG § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. a UStG § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. b UStG § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. c AO § 53 S. 1 Nr. 1AO § 57 Abs. 1AO § 66 Abs. 1AO § 66 Abs. 3

Umsatzsteuerfreiheit der Erlöse eines einem Verband der freien Wohlfahrtspflege abgeschlossenen eingetragenen Vereins aus einem Behindertenfahrdienst

Leitsatz

1. Erlöse eines dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband-Gesamtverband e.V. angeschlossenen eingetragenen Vereins, der unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolgt, aus Leistungen im Behinderten-Fahrdienst im Rahmen eines Zweckbetriebs sind umsatzsteuerfrei.

2. Die Frage, ob die Fahrdienstleistungen den Behinderten als Begünstigten unmittelbar zugute kommen, entscheidet sich unabhängig von der Frage, wer Vertragspartner der Wohlfahrtseinrichtung geworden ist.

3. Die Beförderung von Menschen mit Behinderungen zu Kindergärten, Schulen und Werkstätten für behinderte Menschen durch einen Verband der Wohlfahrtspflege bzw. eine Mitgliedseinrichtung erfolgt im Rahmen eines Zweckbetriebs, so dass bei Einhaltung des Preisabstandsgebots gemäß § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. c UStG die Beförderungsleistungen umsatzsteuerbefreit sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAD-83857

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Nutzungsdauer:
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Sächsisches FG, Urteil v. 16.11.2010 - 8 K 326/10

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