Gewährung von Liquiditätsvorteilen an Ärzte im Zusammenhang mit echten Factoringgeschäften bei gesonderter Entgeltsvereinbarung
als nach § 4 Nr. 8 lit. a UStG steuerfreie selbstständige Kreditgewährung oder als unselbstständiger Teil der einheitlichen
und steuerpflichtigen Factoringleistungen
Leitsatz
1. Ein Unternehmer erbringt steuerbare Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegen Entgelt in Form eines echten Factorings
an Ärzte, wenn er die Ärzte von der Verwaltung und der Einziehung der Forderungen gegenüber Patienten entlastet und das Ausfallrisiko
übernimmt.
2. Erhält der Factor neben einer Pauschale für die eigentliche Factoringleistungen auch ein mit den Ärzten gesondert vereinbartes
Entgelt dafür, dass er den Ärzten die abzüglich der dem Factor zustehenden Beträge verbleibenden Restbeträge sofort auf den
für die Ärzte geführten Konten gutschreibt und ihnen dadurch einen Liquiditätsvorteil gewährt, so kommt es für die Frage,
ob diese Zusatzleistung als selbstständiger Leistungsbestandteil eine steuerfreie Kreditgewährung darstellen kann, maßgeblich
darauf an, was die an dem Factoring Beteiligten wirtschaftlich gewollt und vertraglich vereinbart sowie letztlich durchgeführt
haben, was also das Wesen der Umsatzgeschäfte ausmacht.
3. Betrifft das Factoring Honorarforderungen von Ärzten, die gegenüber in aller Regel solventen Versicherten bestanden und
bei denen demzufolge ein allenfalls geringes Ausfallrisiko bestand, und war das Hauptmotiv der Ärzte zur Abtretung ihrer Forderungen
an den Factor, dass die Ärzte sich der als lästig empfundenen Verwaltung der Forderungen sowie deren Einziehung entledigen
wollten und bereit waren, hierfür eine bestimmte Gegenleistung zu entrichten, so ist von einheitlichen steuerpflichtigen Leistungen
des Factors an die Ärzte auszugehen. Auch die Verschaffung des Liquiditätsvorteils durch sofortige Gutschrift auf den Konten
der Ärzte (siehe 2.) kann dann nicht als selbständige und steuerfreie Kreditgewährung behandelt werden, sondern ist ein unselbstständiger
Teil der einheitlichen Factoringleistungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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