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IWB Nr. 12 vom Seite 561 Fach 11a Seite 676

EuGH-Verfahrensreport: Indirekte Steuern (Stand: März 2003)

von Oberregierungsrätin Barbara Schmitt, Brüssel

Teil I: Urteile

1. Rs. C-427/98 (Kommission ./. Deutschland)

Urt. v.

Zu Sachverhalt und Rechtsfrage vgl. IWB F. 11a S. 367 f. u. 547.

Tenor:

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 der 6. MWSt-Richtlinie (77/388/EWG) verstoßen, dass sie keine Vorschriften erlassen hat, die im Fall der Erstattung von Preisnachlassgutscheinen eine Berichtigung der Besteuerungsgrundlage des Steuerpflichtigen, der diese Erstattung vorgenommen hat, zulassen.

Rechtsgrundlage:

Art. 11 der 6. MWSt-Richtlinie (77/388/EWG).

2. Rs. C-216/99 (Ricardo Prisco SrL)

Urt. v.

Zu Sachverhalt und Rechtsfrage vgl. IWB F. 11a S. 423 f. u. 587 f.

Tenor:

1. Art. 10 der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital ist dahin auszulegen, dass er vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen des Art. 12 der Richtlinie rückwirkend geltende Abgaben für die Eintragung gesellschaftsrechtlicher Handlungen in das Unternehmensregister verbietet, da sie keine nach der Richtlinie zulässige Gesellschaftssteuer sind. Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 69/335 ist dahin auszulegen, dass solche rückwirkend erhobenen Abgaben keine nach dieser Vorschrift zulässigen Abgab...

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