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Insolvenzrecht | Quorum für Beschwerdebefugnis gegen Ablehnung der Einberufung einer Gläubigerversammlung
Einen Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung können u. a. mindestens fünf absonderungsberechtigte Gläubiger oder nicht nachrangige Insolvenzgläubiger stellen, wenn sie mindestens 20 % aller Forderungen oder Absonderungsrechte innehaben (§ 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung (teilweise) ab, ist für die dagegen mögliche sofortige Beschwerde (§ 75 Abs. 3 InsO) ebenfalls das Erreichen dieses Quorums erforderlich.
Das Quorum begegnet der Gefahr einer Verfahrensverzögerung durch einzelne Kleingläubiger und bietet die Gewähr, dass das Anliegen schwerwiegend genug ist, um das aufwendige Verfahren zu rechtfertigen.