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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 3640/10 GE EFG 2011 S. 1643 Nr. 18

Gesetze: GrEStG § 2 Abs. 1 Nr. 3GrEStG § 8 Abs. 1GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbbRVO § 26

Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines erbbaubelasteten Grundstücks – Kürzung der Gegenleistung um den Kapitalwert des Erbbauzinsanspruchs

Leitsatz

  1. Die auf ein Grundstück mit Erbbauzinsanspruch entfallende Gesamtgegenleistung ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer grundsätzlich verhältnismäßig auf den kapitalisierten Erbbauzinsanspruch und auf das Grundstück aufzuteilen.

  2. Erklärt und bewilligt der Käufer mit dem gleichzeitigen Kauf eines Grundstück und des darauf lastenden Erbbaurechts die Aufhebung des Erbbaurechts unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch, entfällt mangels Werthaltigkeit des erworbenen Erbbauzinsanspruchs die gesamte Gegenleistung auf das Grundstück.

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1643 Nr. 18
UVR 2011 S. 233 Nr. 8
RAAAD-83432

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.04.2011 - 7 K 3640/10 GE

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