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FG Münster Urteil v. - 11 K 398/06 E EFG 2011 S. 1143 Nr. 13

Gesetze: EStG § 4 Abs 1

Betriebsvermögen, Rückstellung:

Notwendiges bzw. gewillkürtes Betriebsvermögen; Verpflichtung zur Entsorgung eigenen Abfalls

Leitsatz

1) Ein Grundstück ist nicht zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb des Steuerpflichtigen bestimmt und rechnet damit nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn es aufgrund der eindeutig entgegenstehenden Regelungen im Bebauungs- bzw. Flächennutzungsplan nicht betrieblich genutzt werden kann und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Planänderung erkennbar sind.

2) Ein Grundstück, das zu einem erheblich über dem Verkehrswert liegenden Preis erworben wurde und damit die Wirtschaftskraft des Unternehmens nicht stärken kann, kann auch nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet werden.

3) Die Verpflichtung zur Entsorgung eigenen Abfalls nach dem Abfallgesetz ist als eigenbetrieblicher Aufwand nicht rückstellungsfähig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 1202 Nr. 19
BBK-Kurznachricht Nr. 12/2011 S. 562
EFG 2011 S. 1143 Nr. 13
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2011 S. 839
StuB-KN 15/2011 S. 591 (Entsorgungsverpflichtung nach AbfallG nicht rückstellungsfähig )
KAAAD-83404

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FG Münster, Urteil v. 16.12.2010 - 11 K 398/06 E

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