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IWB Nr. 21 vom Seite 1021 Fach 11a Seite 148

Zuständigkeit des EuGH zur Auslegung von EG-Recht nachgebildetem nationalen Recht

Rs. C-28/95 (Leur-Bloem) und Rs. C-130/95 (Giloy)

Schlußanträge des Generalanwalts v. :

Der Gerichtshof ist nach Art. 177 EG-Vertrag nicht zuständig, auf die ihm vorgelegten Fragen zu antworten.

Anmerkung:

In der Rs. C-28/95, Leur-Bloem gegen Inspecteur der Belastingdienst, ersucht der Gerichtshof Amsterdam den EuGH um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 90/434/EWG v. über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (Fusions-Richtlinie). In der Rs. C-130/95, Bernd Giloy gegen Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost, ersucht das Hess. FG um Entscheidung über die Verordnung Nr. 2913/92 des Rates v. zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex). Der Generalanwalt behandelt in seinen identischen Schlußanträgen beide Fälle.

1. Rs. C-28/95 (Leur-Bloem)

Der Gerichtshof Amsterdam ersucht den EuGH um eine erste Entscheidung über die Auslegung der Fusions-Richtlinie, insbesondere des Begriffs ”Austausch von Anteilen” in deren Art. 2 Buchst. d. Die Richtlinie dient dazu, Steuerhindernisse für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen bei Gesellschaften...

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