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NWB Nr. 21 vom Seite 1769

Die Bedeutung der Günstigerprüfung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung

Dr. Frank Hechtner

Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG sieht eine Abkehr von dem Grundsatz der abgeltenden Besteuerung von Kapitalerträgen vor. Der Antrag auf Günstigerprüfung stellt den Steuerpflichtigen vor diverse Hürden. Dies betrifft vor allem die Frage, wann die Günstigerprüfung überhaupt zu günstigen Ergebnissen führt und wie der Antrag auf Günstigerprüfung verfahrenstechnisch einzuordnen ist.

Idee der Günstigerprüfung

Seit der [i]Idee der Günstiger-prüfung: keine Schlechterstellung der Steuerpflichtigen durch die AbgeltungsteuerNeuregelung der Besteuerung von Kapitaleinkünften durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 werden diese im Idealfall direkt an der Quelle abgeltend besteuert. Der einheitliche Abgeltungsteuersatz beträgt 25 %. Da der (Grenz-)Einkommensteuersatz (derzeit) Werte von 14 % bis 45 % annehmen kann, hatte der Gesetzgeber mit der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG eine Regelung eingeführt, die verhindern soll, dass abgeltend besteuerte Kapitalerträge im Vergleich zu einer regulären Besteuerung der Einkünfte mit dem synthetischen Einkommensteuertarif nach § 32a EStG stärker belastet werden. Die Günstigerprüfung ist dabei wie folgt ausgestaltet: Ist die Einkommensteuer unter Einbezug der Kapitaleinkünfte in die reguläre Besteuerung nach § 32a EStG geringer als di...

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