BGH Beschluss v. - V ZB 160/10

Berufungsverwerfung: Notwendiger Inhalt des mit der Rechtsbeschwerde anfechtbaren Beschlusses

Gesetze: § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 522 Abs 1 ZPO, § 577 ZPO

Instanzenzug: OLG Rostock Az: 3 U 17/10 Beschlussvorgehend LG Stralsund Az: 7 O 58/08

Gründe

I.

1Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das wegen Nichterreichens der Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II.

21. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

3Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senat, Beschluss vom - V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442 f.; , NJW 2002, 2648, 2649; Beschluss vom - IX ZB 51/02, NJW-RR 2002, 1571; Beschluss vom - II ZB 3/02, NJW-RR 2005, 78; Beschluss vom - IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916) müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (für Urteile vgl. auch , MDR 2004, 289 f. mwN), wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss (vgl. Senat, Urteil vom - V ZR 99/05, MDR 2005, 705; Beschluss vom - V ZB 95/10, juris Rn. 3 f.; , NJW-RR 2004, 573). Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht (vgl. , MDR 2010, 1210; Senat, Beschluss vom - V ZB 95/10, aaO). Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030; Beschluss vom - V ZB 95/10, juris Rn. 3 f.; , aaO). So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Auf das Urteil der ersten Instanz wird nicht Bezug genommen. Ausreichende tatsächliche Angaben lassen sich der angegriffenen Entscheidung auch nicht im Übrigen entnehmen. Angaben zu dem mit der Berufung verfolgten Rechtsschutzziel fehlen ebenfalls.

42. Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass es nicht darauf ankommt, welche Maßnahmen zur Vermeidung der Einsturzgefahr auf der Grundlage des - was in dem angegriffenen Beschluss anklingt - offenbar streitigen, aber unbewiesen gebliebenen Vorbringens der Beklagten erforderlich sind. Für die Bemessung der Beschwer ist in einer solchen Konstellation allein entscheidend, welche Nachteile der Beklagten durch die Vollstreckung des ihr ungünstigen erstinstanzlichen Urteils objektiv drohen. Feststellungen dazu fehlen.

53. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht auch im Übrigen Gelegenheit, sich mit den von der Rechtsbeschwerde erhobenen  Rügen zu befassen.

64. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten beruht auf § 21 GKG.

Krüger                                  Schmidt-Räntsch                                            Roth

                  Brückner                                                   Weinland

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Fundstelle(n):
SAAAD-82973