BGH Beschluss v. - IX ZR 129/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Würzburg, 11 O 658/09 vom OLG Bamberg, 4 U 25/10 vom

Gründe

Ein Zulassungsgrund greift nicht ein; auch hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden (§ 552a ZPO).

Der Klägerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie sich gegen die Würdigung des Berufungsgerichts wendet, sie habe unstreitig gestellt, dass eine konkludente Genehmigung der Lastschriften nicht stattgefunden habe. Dabei handelt es sich um eine tatbestandliche Feststellung (§ 314 ZPO), die mangels eines von der Klägerin gestellten Tatbestandsberichtigungsantrags für das Revisionsverfahren bindend ist (, WM 2010, 136 Rn. 11).

Da die Lastschrift nicht genehmigt worden war, ist der künftigen Masse durch den Lastschriftwiderruf kein Vermögenswert zugeflossen. Damit scheidet ein Anspruch aus Massebereicherung aus.

Fundstelle(n):
JAAAD-82963