Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 8 K 35/08 EFG 2011 S. 1599 Nr. 18
Gesetze: EStG § 5a Abs. 4; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a
Tonnagebesteuerung und Berücksichtigung von vertraglichen Rückzahlungsverpflichtungen sowie von Kursschwankungen
Leitsatz
Für das Fremdkapital „stille Beteiligung” ist kein Unterschiedsbetrag nach § 5a EStG festzustellen, wenn der Teilwert nicht
vom Buchwert abweicht.
Vertragliche Vereinbarungen zu Rückzahlungen bei Liquidation sind bei Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4
EStG ohne Bedeutung.
Hingegen sind Kursschwankungen bei Fremdwährungsverbindlichkeiten bei Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4
EStG zu erfassen.
Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1599 Nr. 18
IWB-Kurznachricht Nr. 23/2011 S. 874
XAAAD-82928