Zollrecht/Tabaksteuer: Vorschriftswidriges Verbringen von Zigaretten in das Zollgebiet der Europäischen Union
Leitsatz
Befinden sich neben Paletten, Rahmen und Deckeln aus Holz auch Zigaretten in einem aus Litauen in das Unionsgebiet einreisenden
Lkw und werden lediglich die sonstigen Waren gestellt, werden die Zigaretten im Sinne von Art. 202 Zollkodex vorschriftswidrig
verbracht. Zollschuldner ist u.a. der Lkw-Fahrer, auf dessen Verschulden kommt es nicht an. Werden die Zigaretten beim vorschriftswidrigen
Verbringen beschlagnahmt und eingezogen, erlischt nur die Zollschuld, nicht jedoch die Tabaksteuerschuld.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAD-82917
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 30.11.2009 - 4 K 17/09
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