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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 17/09

Gesetze: ZK Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK Art. 38 Abs. 1 ZK Art. 40 ZK Art. 202 Abs. 3 Beistrich 1 ZK Art. 233 lit. d TabStG § 21

Zollrecht/Tabaksteuer: Vorschriftswidriges Verbringen von Zigaretten in das Zollgebiet der Europäischen Union

Leitsatz

Befinden sich neben Paletten, Rahmen und Deckeln aus Holz auch Zigaretten in einem aus Litauen in das Unionsgebiet einreisenden Lkw und werden lediglich die sonstigen Waren gestellt, werden die Zigaretten im Sinne von Art. 202 Zollkodex vorschriftswidrig verbracht. Zollschuldner ist u.a. der Lkw-Fahrer, auf dessen Verschulden kommt es nicht an. Werden die Zigaretten beim vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt und eingezogen, erlischt nur die Zollschuld, nicht jedoch die Tabaksteuerschuld.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAD-82917

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 30.11.2009 - 4 K 17/09

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