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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 1 K 1114/07

Gesetze: ZK Art. 239 Abs. 1 ZK Art. 92 EWGV 2913/92 Art. 239 Abs. 1 EWGV 2913/92 Art. 92 ZKDV Art. 899 Abs. 2 ZKDV Art. 905 Abs. 1 EWGV 2454/93 Art. 899 Abs. 2 EWGV 2454/93 Art. 905 Abs. 1 TIRÜbk Art. 8 TIRÜbk Art. 21 AO § 122 Abs. 1 S. 1

Bekanntgabe eines an den Rechtvorgänger adressierten Bescheids an den Rechtsnachfolger

besondere Umstände für den Erlass von Eingangsabgaben

Sinn des Bürgschaftssystems nach TIRÜbk

offensichtliche Fahrlässigkeit

Leitsatz

1. Ausnahmsweise kann ein Bescheid an den Rechtsvorgänger adressiert sein, wenn er dem Rechtsnachfolger bekannt gegeben wird, sofern dieser von der Gesamtrechtsnachfolge Kenntnis hat und der in Rede stehende Sachverhalt im Bescheid genau bezeichnet wird.

2. Besondere Umstände, die den Erlass der Eingangsabgaben rechtfertigen könnten, liegen vor, wenn sich der betroffene Wirtschaftsbeteiligte verglichen mit anderen, die gleiche Tätigkeit ausübenden Wirtschaftsbeteiligten unter Beachtung des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks des Art. 239 ZK (Zollkodex) im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Zollschuldentstehung in einer besonderen Situation befindet.

3. Der Begriff des Umstandes stellt auf die besondere Lage des Betroffenen gegenüber der Zollverwaltung, nicht aber objektive, von außen kommende Situationen ab, die eine Mehrzahl von Wirtschaftsbeteiligten in gleicher Weise betreffen können.

4. Sinn des im TIR (Transport International Routier)-Übereinkommen geregelten Bürgschaftssystems ist es, die Abwicklung von Gütertransporten auf der Straße im Zusammenspiel mit den verschiedenen beteiligten Zollverwaltungen zu harmonisieren und vereinfachen, indem die an sich ursprünglich an jeder Einfuhrzollstelle zu erbringende Sicherheit entfällt, ohne das Erhebungsinteresse der Zollverwaltungen zu beeinträchtigen. Hingegen ist es nicht Ziel des Abkommens, den Inhabern der Carnet TIR etwa durch Mängel in der Abwicklung des Verfahrens entstehende Abgabenschulden zu ersparen und letztlich – auf privatrechtlicher Ebene – für eine Entlastung des Hauptverpflichteten zu sorgen.

5. Offensichtliche Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Zollschuldentstehung auf einem Verschulden des Beteiligten beruht, das auf der Hand liegen muss. Das ist der Fall, wenn der zur Zollschuldentstehung führende Fehler nach den Umständen des Einzelfalls nicht hätte passieren dürfen.

Fundstelle(n):
MAAAD-82910

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.03.2011 - 1 K 1114/07

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