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FG München Urteil v. - 7 K 2670/09 EFG 2011 S. 1585 Nr. 18

Gesetze: AO § 352 Abs. 1 Nr. 1, AO § 180 Abs. 5 Nr. 1, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 125, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5, AO § 179 Abs. 2 S. 2, EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2

Gesonderte Feststellung über nach DBA steuerfreie ausländische Einkünfte zum Zwecke des Progressionsvorbehalts

Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids und Einspruchs-/Klagebefugnis

Leitsatz

1. Gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der nach dem DBA-Spanien steuerfreien gewerblichen Einkünfte der inländischen Gesellschafter einer spanischen Personengesellschaft für Zwecke des Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG steht allein der Personengesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer die Einspruchsbefugnis zu. Unbeachtlich ist, dass die ausländische Personengesellschaft selbst nicht der deutschen Steuerhoheit unterliegt.

2. Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO ist nicht isoliert auf den Personenkreis der inländischen Beteiligten abzustellen.

3. Inhaltsadressaten des einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheids nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO sind die Feststellungsbeteiligten, nicht die Gesellschaft selbst.

4. Richtet sich der Bescheid über eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung nicht an die richtigen Feststellungsbeteiligten, ist der Bescheid nicht nichtig, sofern diese nur mögliche Adressaten des Feststellungsbescheids sind.

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 709 Nr. 11
EFG 2011 S. 1585 Nr. 18
IWB-KN Nr. -1 (Feststellungsbescheid für Zwecke des Progressionsvorbehalts bei Beteiligung an ausländischer Personengesellschaft)
RAAAD-82904

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FG München, Urteil v. 07.03.2011 - 7 K 2670/09

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