Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Anhörungsrüge in der Besetzung von drei Richtern; Verletzung des rechtlichen Gehörs
Gesetze: FGO § 10 Abs. 3, FGO § 133a, GG Art. 103 Abs. 1
Instanzenzug:
Gründe
1 I. Mit Urteil vom III R 39/08 hat der angerufene Senat auf die Revisionen des Klägers, Revisionsklägers, Revisionsbeklagten und Rügeführers (Kläger) sowie des Beklagten, Revisionsbeklagten, Revisionsklägers und Rügegegners (Finanzamt) das Urteil des bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der Anhörungsrüge. Der entsprechende Schriftsatz ist am beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.
2 Der Kläger macht geltend, der BFH hätte, wenn er in dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Urteil Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen des Einspruchsrechts nach Beendigung der Vorläufigkeit gemacht hätte, zu dem Ergebnis kommen können, dass nach Beendigung der Vorläufigkeit nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) regelmäßig kein Einspruch mehr gegeben sei. Er hätte dann möglicherweise der Klage stattgegeben, weil der Kläger nicht auf einen regelmäßig unzulässigen Rechtsbehelf verwiesen werden könne.
3 II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb durch Beschluss in der Besetzung von drei Richtern zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3, § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde im Revisionsverfahren nicht verletzt.
4 1. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.).
5 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.; vom IX S 6/07, BFH/NV 2007, 2324).
6 2. Nach diesen Grundsätzen liegen im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt haben könnte. Der Senat hat vielmehr das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.
7 Wie der Kläger mit seiner Rüge selbst vorträgt, sind seine Überlegungen, weshalb die Abgabenordnung nach Beendigung der Vorläufigkeit keine Rechtsgrundlage für einen Einspruch enthalte, auf den Seiten 9 f. des Urteils wiedergegeben. Der Senat hat entschieden, wie der Kläger weiter aus den Entscheidungsgründen auf den Seiten 20 f. des Urteils zitiert, dass der Steuerpflichtige nach Erledigung des Musterverfahrens gemäß § 165 Abs. 2 Satz 4 AO beantragen kann, dass die Steuerfestsetzung für endgültig erklärt wird, und er gegen die dann auch insoweit endgültige Festsetzung Einspruch einlegen und ggf. anschließend Klage erheben kann zur verfassungsrechtlichen Klärung, ohne dass dem § 351 Abs. 1 AO entgegensteht.
8 Im Kern richten sich die Ausführungen des Klägers, wie auch der Schriftsatz vom zeigt, gegen die Rechtsauffassung des Senats im Urteil vom . Sie enthalten das Vorbringen, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Hiermit kann der Kläger im Rahmen des § 133a FGO aber nicht gehört werden.
9 3. Die Kostenpflicht der Anhörungsrüge folgt aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1177 Nr. 7
OAAAD-82717