Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom mit Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, nachdem der darauf gerichtete Antrag des Generalbundesanwalts vom dem Verteidiger des Verurteilten zugestellt worden war und die Gegenerklärung vom vorlag. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge nach § 356a StPO.
Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch sonst den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.
Entgegen der Auffassung des Verurteilten bestand insbesondere keine Pflicht, die angegriffene Senatsentscheidung weiter zu begründen (BVerfG, Beschlüsse vom - 2 BvR 1506/81, NJW 1982, 925; vom - 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814; vom - 2 BvR 1066/05, NJW 2006, 136; Rn. 5; Beschluss vom - 3 StR 146/02, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Mit Blick auf das weitere Vorbringen des Verurteilten weist der Senat im Übrigen erneut darauf hin, dass ein Anlass für die Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung nicht gegeben war. Liegen die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vor, besteht ein Anspruch auf eine Revisionshauptverhandlung weder nach einfachem Recht noch nach Verfassungsrecht (, StraFo 2007, 370; jeweils mwN).
Fundstelle(n):
TAAAD-82604