Grundstücksübertragung aufgrund gerichtlichen Vergleichs, Regelungsinhalt eines Grunderwerbsteuerbescheides
Leitsatz
1) Vereinbaren die Beteiligten in einem gerichtlichen Vergleich, dass ein Grundstück übereignet werden soll, so unterliegt
dieser Vergleichsvertrag, und nicht ein nachfolgender Übertragungs- und Auflassungsvertrag, der Grunderwerbsteuer.
2) Die Angabe des der Grunderwerbsteuer unterworfenen Sachverhalts ist bei der Grunderwerbsteuer Regelungsinhalt i.S.v. §
119 Abs. 1 AO. Ein Nachschieben des steuerlich erheblichen Sachverhalts über § 126 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 AO kann daher
nicht erfolgen.
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