Keine Berücksichtigung von Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Übernahme von Verbindlichkeiten einer
aufgelösten GmbH durch einen Gesellschafter
Leitsatz
Übernimmt ein Gesellschafter Verbindlichkeiten der aufgelösten GmbH, an der er beteiligt war, sind Schuldzinsen aus dem Darlehen,
das der Gesellschafter zur Tilgung der Verbindlichkeiten aufgenommen hat, weder als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb, noch als nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 EStG, noch als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften
aus Kapitalvermögen steuermindernd zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 10/2011 S. 464 MAAAD-82359
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 06.10.2010 - 14 K 86/06
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