Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: OLG Bamberg, 5 W 77/09 vom LG Hof, 35 O 1/08 vom
Gründe
Die Klägerin hat (u.a.) den Beklagten zu 6 auf Zahlung von 58.877,18 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klage ist mit Urteil vom abgewiesen worden; die Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin auferlegt worden. Der Beklagte hat beantragt, Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen in Höhe von 3.684,40 € festzusetzen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom ist ein Betrag von insgesamt 2.204,50 € festgesetzt worden; dabei ist die vorgerichtliche Geschäftsgebühr abgesetzt und wegen der in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG vorgeschriebenen hälftigen Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr nur eine Verfahrensgebühr von 0,65 in Höhe von 729,95 € festgesetzt worden. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 6, mit der dieser die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr beanstandet hat, ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Beklagte zu 6 weiterhin die Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr erreichen.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 104 Abs. 3, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie führt zur antragsgemäßen Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV-RVG. Die Vorschrift des § 15a RVG in der am in Kraft getretenen Neufassung ist auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen "Altfälle" anwendbar (vgl. , NJW 2010, 1375 Rn. 15 ff; vom - IX ZB 82/08, JurBüro 2010, 358; vom - VIII ZB 15/10, AnwBl. 2010, 878 Rn. 10; vom - VIII ZB 33/10, AGS 2010, 473; vom - VI ZB 45/10, Rn. 7). Die angefochtene Entscheidung muss daher aufgehoben werden (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei der Anwendung des Rechts auf das festgesetzte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden und die Verfahrensgebühr entsprechend festzusetzen (§ 577 Abs. 5 ZPO).
Fundstelle(n):
LAAAD-82060