BGH Beschluss v. - KZR 41/09

Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Netzentgelte: Schlüssigkeit der Darlegung; Verjährungsbeginn

Gesetze: § 195 BGB, § 199 BGB, § 315 Abs 3 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 19 Abs 1 GWB, § 19 Abs 4 Nr 2 GWB, § 33 GWB

Instanzenzug: Az: 1 U 2456/07 Urteilvorgehend LG Nürnberg-Fürth Az: 3 O 4816/06 Urteilnachgehend Az: KZR 41/09 Revision zurückgewiesen

Gründe

1I. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

21. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Vorauszahlungen (Klageanträge zu 1 und 2) nicht schlüssig dargelegt hat.

3a) Entgegen der Revision steht dem Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB i.V.m. § 315 BGB kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung der einzelnen Vorauszahlungen zu. Die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB bezieht sich auf die (einheitliche) Forderung der Beklagten aus der Netznutzung für das Jahr 2002. Nach dem Netznutzungsvertrag der Parteien war jeweils eine Jahresabrechnung über die erbrachten Durchleitungsleistungen zu erstellen, auf die monatliche Abschlagszahlungen zu erbringen waren. Bei den Vorauszahlungen der Schuldnerin handelt es sich lediglich um (unselbständige) Rechnungsposten, die nicht auf einzelne Teilleistungen der Beklagten bezogen werden können (vgl. , WM 2002, 2257, 2259 und vom   VII ZR 471/01, ZIP 2004, 1507, 1508). Rechtsgrund der Zahlungen war die vertragliche Abrede der Parteien über die Vorauszahlungen (vgl. , WM 2002, 2257, 2259). Soweit sich die Revision auf das , BGHZ 171, 364 Rn. 19, 31) stützt, kann sie damit keinen Erfolg haben, weil dieser Entscheidung ein anders gelagerter Sachverhalt, nämlich die Nichtigkeit der Abrede über die Vorauszahlungen, zugrunde lag. Ebenfalls geht der Hinweis der Revision auf § 95 Abs. 1 Satz 3, § 96 Abs. 1 Satz 3 InsO fehl; diese Vorschriften setzen eine Aufrechnungslage voraus, die bei der Berücksichtigung von Abschlagszahlungen wegen deren Charakter als (unselbständige) Rechnungsposten nicht vorliegt.

4Dem Kläger kann daher nur ein auf das Gesamtjahr bezogener Rückzahlungsanspruch zustehen. Hierzu hätte der Kläger allerdings darlegen müssen, welche Gesamtjahresforderung der Beklagten sich unter Berücksichtigung des gesamten Stromverbrauchs für das Jahr 2002 ergibt, und hiervon den seiner Ansicht nach unbilligen Teil des Netznutzungsentgelts abziehen müssen. Das Ergebnis hätte er dann mit den Abschlagszahlungen vergleichen müssen, um auf diese Weise eine mögliche Überzahlung darzulegen. Daran fehlt es. Hierauf hat das Berufungsgericht in seinem Beschluss vom hingewiesen. Weiterer Hinweise hierzu bedurfte es nicht.

5Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus der  im Übrigen von ihm bestrittenen  Abrechnung der Beklagten. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen des Landgerichts beträgt die  von der Beklagten behauptete  Gesamtforderung für die Netznutzung unter Abzug der Konzessionsabgabe und der KWK-Abgabe 5.167.206,40 € brutto, worauf die Schuldnerin (um die Abgaben bereinigte) Abschlagszahlungen von 3.084.399,50 € geleistet hat. Danach würde sich ein Rückzahlungsanspruch des Klägers erst ergeben, wenn das Netznutzungsentgelt um mehr als 40,3% überhöht gewesen wäre. Dies wird aber von dem Kläger selbst nicht behauptet, der den unbilligen Teil des Netznutzungsentgelts im Mahnbescheidsantrag mit 25% und im Berufungsverfahren mit (mindestens) 36,1% angegeben hat.

6b) Anders als die Revision meint, kann der Kläger den Anspruch auch nicht auf § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, § 33 GWB stützen. Dafür fehlt es bereits  aus den oben zu I 1 a dargelegten Gründen  an der substantiierten Darlegung eines Schadens.

72. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch den hilfsweise erhobenen Klageantrag auf Bestimmung des billigen Netznutzungsentgelts der Beklagten für das Jahr 2002 zu Recht abgewiesen, weil ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür (ausnahmsweise) fehlt.

8Insoweit kann offen bleiben, ob das mit den Klageanträgen zu 1 und 2 verfolgte Klageziel dahin ausgelegt werden kann, dass der Kläger damit nicht eine anteilige Rückerstattung überhöhter Vorauszahlungen, sondern die Rückzahlung des unbillig überhöhten Netznutzungsentgelts für das Gesamtjahr 2002 begehrt hat. Im ersten Fall besteht für die isolierte Bestimmung des billigen Netzentgelts  neben den Klageanträgen zu 1 und 2  kein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse. Beabsichtigt der Kläger dagegen mit dem Hilfsantrag die Vorbereitung einer weiteren  nunmehr auf das Gesamtjahresentgelt bezogenen  Rückzahlungsklage, stünde einem Klageerfolg die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegen. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung des unter Vorbehalt gezahlten Netznutzungsentgelts beginnt mit der Zahlung und nicht erst mit der gerichtlichen Bestimmung des billigen Entgelts i.S. des § 315 Abs. 3 BGB (vgl. , RdE 2009, 377 Rn. 4), hier also am , so dass Verjährung mit Ablauf des eingetreten ist (§§ 195, 199 BGB).

9Dass der Kläger an der begehrten Entgeltbestimmung aus anderen Gründen ein Rechtsschutzinteresse hat, wird von ihm nicht dargelegt und ist auch im Übrigen nicht erkennbar. Im Hinblick auf die zur Insolvenztabelle angemeldete und an die P.      -GmbH noch vor Anhängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits abgetretene Forderung hätte ein Gestaltungsurteil wegen § 407 Abs. 2 BGB gegenüber der Zessionarin keine Geltung.

10II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Da das Berufungsgericht den Rechtsstreit richtig entschieden hat, ist eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 ZPO) nicht erforderlich. Dem Rechtsstreit kommt auch weder grundsätzliche Bedeutung 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 ZPO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind, wie dargelegt, geklärt.

Tolksdorf         Bergmann         Strohn

            Grüneberg        Löffler

Fundstelle(n):
XAAAD-82043